Nach § 905 BGB: Bis zu welcher Tiefe und Höhe Ihnen Ihr Grundstück wirklich gehört
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Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt die Eigentumsgrenzen über und unter der Erdoberfläche.
Die Grundstücksgrenzen zu den Nachbarn sind im Grundbuch und im Liegenschaftskataster metergenau verzeichnet. Doch wie weit das Eigentum vertikal in den Boden und in den Himmel reicht, ist vielen Eigentümern unklar.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt diese Frage in einer zentralen Vorschrift, setzt der Nutzung in der Praxis jedoch klare rechtliche Schranken.
Pferdemist als Dünger mit Schaufel bei Gartenarbeiten.
Theorie und Realität: Was das Gesetz zur Tiefe vorschreibt
Der rechtliche Rahmen basiert auf § 905 BGB. Demnach erstreckt sich das Eigentumsrecht auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Fläche.
Theoretisch gehört einem Eigentümer damit ein keilförmiges Stück Erde, das bis zum Erdmittelpunkt reicht. Der Gesetzgeber schränkt diesen Grundsatz jedoch direkt im selben Paragrafen ein: Einwirkungen in Tiefen oder Höhen, an deren Ausschließung kein berechtigtes Interesse besteht, dürfen nicht verboten werden.
Wird beispielsweise zehn Meter unter einem Grundstück ein Tunnel für eine U-Bahn oder eine Fernwärmeleitung gegraben, lässt sich dies nicht verhindern, solange die gewöhnliche Nutzung an der Oberfläche – etwa durch Beete, Keller oder eine Garage – unberührt bleibt.
Strikte Grenzen im Untergrund: Bodenschätze, Wasser und Leitungen
Gartenidylle mit Brunnen und Sitzgelegenheit.
Im Erdreich unterliegen verschiedene Ressourcen gesonderten Regelungen, die das Eigentumsrecht aushebeln oder einschränken.
Bergrecht und Genehmigungspflichten
Bodenschätze sind juristisch zweigeteilt: Sogenannte bergfreie Stoffe wie Gold, Erdöl oder Erdgas gehören dem Staat und fallen unter das Bergrecht. Grundeigene Rohstoffe wie Sand, Steine oder Kies gehören zwar dem Eigentümer, doch Grabungen ab zwei Metern Tiefe erfordern wegen statischer Risiken in der Regel eine behördliche Genehmigung.

Auch das Grundwasser ist öffentliches Gut. Wer einen Brunnen im eigenen Garten bohren möchte, unterliegt in den meisten Bundesländern einer behördlichen Anzeigepflicht, selbst wenn die Entnahme haushaltsüblicher Kleinmengen genehmigt wird.
Versorgungsleitungen für Strom, Gas oder Wasser müssen Eigentümer meist dulden, wenn ein öffentliches Interesse besteht oder die Erschließung von Nachbargrundstücken sonst unverhältnismäßig erschwert würde.
Der Luftraum über dem Garten: Drohnen, Kräne und Überflugrechte
Drohne beim Flug im Luftraum.
Über der Erdoberfläche reicht das Eigentum formal bis in unendliche Höhen. Das Luftverkehrsrecht bricht diesen Anspruch jedoch im Alltag: Flugzeuge und Helikopter dürfen Grundstücke in vorgeschriebenen Mindesthöhen überqueren.
In Bodennähe gelten strengere Regeln. Drohnen mit Kameras oder einem Abfluggewicht von über 250 Gramm dürfen Wohngrundstücke in der Regel nicht ohne Erlaubnis überfliegen.
Baukräne von benachbarten Baustellen müssen Eigentümer hingegen meist überschwenken lassen, sofern dadurch keine direkte Gefährdung ausgeht und die Bauarbeiten andernfalls erheblich behindert würden.



