Voliere unter 12 m³ Rauminhalt: VGH stoppt Hühnerhaltung im Außenbereich
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Ein Geflügelhalter darf seine Hühner nicht in einer eigens errichteten Voliere auf einem Hanggrundstück im Außenbereich unterbringen. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg rechtskräftig entschieden.
Selbst wenn ein kleiner Stall verfahrensfrei gebaut werden darf, muss die tatsächliche Nutzung den öffentlich-rechtlichen Vorgaben des Bauplanungsrechts entsprechen.
Streit um Voliere auf dem Hanggrundstück
Der Kläger bewirtschaftet gemeinsam mit seiner Ehefrau rund 1,43 Hektar Streuobstwiesen mit 181 Bäumen und hält fünf Bienenvölker. Neben etwa 20 Hennen an seinem Wohnhaus und einem mobilen Hühnerstall nutzte er eine zusätzliche Fläche seiner Familie am Hang.
Auf diesem Grundstück stellte er eine 3,05 Meter lange, 2,11 Meter breite und im Schnitt 1,83 Meter hohe Vogelvoliere für fünf Hennen und einen Hahn auf. Das Areal liegt außerhalb eines Bebauungsplans im bauplanungsrechtlichen Außenbereich.
Nach zwei Vor-Ort-Kontrollen im Frühjahr 2022 untersagte die zuständige Baubehörde die Hühnerhaltung in der Voliere. Die Behörde begründete den Schritt damit, dass es sich um eine unzulässige Hobbytierhaltung handele, die Schutzziele von Wasserschutz-, Biotop- und FFH-Gebieten beeinträchtige.
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Behörden verneinen landwirtschaftliche Privilegierung
Der Tierhalter wehrte sich gegen die Verfügung und machte geltend, dass er einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb führe. Zudem sei ihm zuvor signalisiert worden, die Anlage sei genehmigungsfrei.
Fehlende Mitwirkung bei der Betriebsprüfung
Das Landwirtschaftsamt forderte daraufhin Nachweise zur Futtergrundlage und Betriebsstruktur an. Da der Halter Auskünfte verweigerte, bewertete das Amt das Vorhaben nach Aktenlage als reine Freizeit- und Hobbyhaltung.
Die Hühnerhaltung war im behördlichen Tier-Informationssystem lediglich auf die Ehefrau eingetragen, während das Grundstück im Gemeinsamen Antrag keinem Agrarbetrieb zugeordnet war.
Verwaltungsgerichtshof bestätigt Nutzungsuntersagung
Nachdem bereits das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage abgewiesen hatte (Az. 2 K 1741/24), blieb auch die Berufung vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg erfolglos (Az. 5 S 113/26).
Zwar ist die Voliere aufgrund eines Brutto-Rauminhalts von unter 12 m³ nach der Landesbauordnung verfahrensfrei errichtet worden. Verfahrensfreiheit entbindet Bauherren jedoch nicht von der Einhaltung des materiellen Rechts.
Das Vorhaben erfüllt nicht die Bedingungen eines privilegierten Betriebs nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und beeinträchtigt als sonstige bauliche Anlage öffentliche Belange im Außenbereich.
