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1.626 Euro Nachzahlung: Rente aus drei Ländern wird für 69-Jährige zur Steuerfalle

Eine ältere Frau prüft ihren Steuerbescheid und Dokumente zur Rente Aktuelle News

Wer im Alter Renten aus verschiedenen Ländern bezieht, erlebt beim Steuerbescheid oft böse Überraschungen.

Ein Berufsleben in mehreren europäischen Ländern verspricht Mobilität, birgt im Ruhestand jedoch erhebliche finanzielle Risiken. Eine 69-jährige Rentnerin sieht sich derzeit mit einer unerwarteten Steuernachforderung von über 1.600 Euro für das Steuerjahr 2024 konfrontiert.

Fehlende Abstimmung führt zu hohen Nachforderungen

Die Seniorin Ina erhält monatlich insgesamt rund 1.675 Euro an Rentenleistungen aus Belgien und den Niederlanden. Hinzu kommen unregelmäßige Zahlungen eines italienischen Rententrägers.

Da die Rentenkassen der verschiedenen Staaten ihre Auszahlungen nicht grenzüberschreitend koordinieren, greift der Fiskus erst im Nachhinein zu. Das zuständige Finanzamt verlangt für 2024 nun eine Nachzahlung in Höhe von 1.626 Euro.

Die Rentnerin muss den fälligen Betrag in monatlichen Raten abbezahlen. „Ich habe nichts mehr zum Sparen übrig“, erklärte sie gegenüber dem belgischen Portal „HLN“.

Staatliche Hilfen an strenge Auflagen gebunden

Wegen ihrer geringen belgischen Rentenansprüche erhält Ina eine staatliche Einkommensgarantie für ältere Menschen. Diese Unterstützung ist jedoch mit Restriktionen verknüpft, die unter anderem längere Auslandsaufenthalte untersagen.

1.626 Euro Nachzahlung: Rente aus drei Ländern wird für 69-Jährige zur Steuerfalle

Ina fordert daher ein transparenteres System: Die fälligen Abgaben sollten direkt im Voraus präzise kalkuliert und einbehalten werden, statt Rentner nachträglich in finanzielle Not zu bringen.

Regeln der Deutschen Rentenversicherung bei Auslandszeiten

Das Problem grenzüberschreitender Renten betrifft auch viele Menschen in Deutschland. Wer in verschiedenen Staaten gearbeitet hat, erwirbt separate Rentenansprüche, die den jeweiligen nationalen Steuergesetzen unterliegen.

Versicherungszeiten aus EU-Staaten werden nach geltendem Europarecht zusammengerechnet, um Mindestversicherungszeiten zu erfüllen. Für Staaten außerhalb der EU gelten jeweils bilaterale Sozialversicherungsabkommen.

Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung können Zeiten aus EU-Ländern wie Frankreich oder Irland mit deutschen Zeiten gebündelt werden. Hat eine Person jedoch zusätzlich in den USA gearbeitet, erfolgt die Anrechnung der US-Zeiten separat über das deutsch-amerikanische Abkommen – eine Zusammenrechnung aller vier Staaten in einem einzigen Verfahren ist ausgeschlossen.