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15 Jahre nach Bau in Altdorf: Eigentümer verlangt Geld für Zufahrt zu 17 Stellplätzen

Zufahrt zu einer Tiefgarage in einer Wohnsiedlung Aktuelle News

Die Nutzung von Zufahrten auf fremdem Grund führt ohne Grundbucheintrag häufig zu Streit.

Ein vergessenes Wegerecht sorgt in Altdorf im Schweizer Kanton Uri für eine massive Auseinandersetzung zwischen Nachbarn. Im Mittelpunkt steht ein unterirdisches Parkhaus mit 17 Stellplätzen, das vor 15 Jahren zwischen zwei Gebäuden errichtet wurde.

Beim Bau der Anlage wurde das notwendige Zufahrtsrecht nie offiziell im Grundbuch festgeschrieben. Aufgefallen ist das Versäumnis erst 2022 dem 51-jährigen Grundeigentümer Jean-Pierre Steiger, über dessen Parzelle die Garagennutzer zwingend fahren müssen.

Nachbar pocht auf Entschädigung für Zufahrt

Ein Notar bestätigte Steigers Feststellung: Die Nutzer der Tiefgarage queren für die Ein- und Ausfahrt fremdes Privatgrundstück. Steiger befürchtet dadurch einen Wertverlust seiner Immobilie und verlangt finanziellen Ausgleich.

„In den letzten sechs Monaten hat kaum jemand mit mir gesprochen“, berichtete Steiger der Zeitung Blick. Trotz der frostigen Stimmung im Quartier beharrt er auf einer Bezahlung: „Ich verteidige nur meine Rechte.“ Die genaue Summe lässt er derzeit durch einen Immobilienexperten ermitteln.

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Zufahrtsweg zu Garagenstellplätzen.

Die Miteigentümer der Parkplätze sowie der damalige Architekt kritisieren die Haltung als unkooperativ und streben eine vertragliche Dienstbarkeit ohne hohe Zahlungen an. Steiger hält dagegen, dass eine solche Nutzung nicht umsonst sein könne. Rechtsanwalt Damian Stocker dämpfte gegenüber den Medien allerdings die Erwartungen an hohe Summen.

Juristische Optionen im Schweizer Sachenrecht

Kann zwischen den Parteien keine einvernehmliche Einigung erzielt werden, bleiben rechtliche Schritte offen, um die Zufahrt dauerhaft zu sichern.

15 Jahre nach Bau in Altdorf: Eigentümer verlangt Geld für Zufahrt zu 17 Stellplätzen

Notwegrecht nach Artikel 694 ZGB

Besteht für ein Grundstück keine ausreichende Verbindung zur öffentlichen Straße, greift das Notwegrecht nach Artikel 694 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB). In diesem Fall kann ein Gericht dem betroffenen Eigentümer das Durchgangsrecht auch gegen den Willen des Nachbarn zusprechen.

Voraussetzung dafür ist eine tatsächliche Wegnot, bei der keine zumutbare Alternative existiert. Die finanzielle Entschädigung für den belasteten Eigentümer wird dabei richterlich festgelegt.

Wegdienstbarkeit im Grundbuch

Die reguläre Alternative bildet eine Wegdienstbarkeit nach Artikel 730 ZGB. Diese verpflichtet den Grundstücksbesitzer freiwillig, das Befahren oder Begehen zur Garage zu dulden.

Ein solcher Dienstbarkeitsvertrag bedarf zwingend der notariellen Beglaubigung und des Eintrags ins Grundbuch, um auch für künftige Rechtsnachfolger und Käufer bindend zu sein.