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28.221 Euro Erbschaftsteuer trotz leerem Nachlass: BFH fällt Grundsatzurteil

28.221 Euro Erbschaftsteuer trotz leerem Nachlass: BFH fällt Grundsatzurteil Aktuelle News

28.221 Euro Erbschaftsteuer trotz leerem Nachlass: BFH fällt Grundsatzurteil

Das Finanzamt verlangte von einem Mann 28.221 Euro Erbschaftsteuer, obwohl dieser aus dem Nachlass keinen einzigen Cent erhalten hatte. Der Bundesfinanzhof (BFH) stellte nun klar, unter welchen Bedingungen die Steuerlast in solchen Härtefällen tatsächlich auf null sinken kann (Az. II R 1/22).

Jahrelanger Streit um ein handschriftliches Testament

Der Erbfall reicht in das Jahr 2006 zurück. Der Erblasser hatte bereits 2005 ein handschriftliches Testament verfasst, das den Mann, dessen Mutter sowie eine weitere Frau zu gleichen Teilen als Erben vorsah.

Das Nachlassgericht wusste zunächst nichts von dem Dokument. Es stellte daher einen Erbschein aus, der nur die Mutter und die Schwester des Erblassers als Alleinerbinnen zu je 50 Prozent führte.

Erst im November 2016 korrigierte das Amtsgericht den Fehler und wies den Mann offiziell als Miterben zu einem Drittel aus. Zu diesem Zeitpunkt war das Vermögen jedoch längst verschwunden.

Konten geräumt und 250.000 Euro Nachschlag kassiert

Die beiden ursprünglich eingetragenen Erbinnen hatten die Bankkonten bereits in den Jahren 2006 und 2007 vollständig abgeräumt und aufgelöst. Der Mann hatte zu keinem Zeitpunkt Zugriff auf die Nachlassgegenstände.

Zusätzlich flossen 2013 durch einen Vergleich über einen Pflichtteilsanspruch des Verstorbenen weitere 250.000 Euro in den Nachlass. Auch dieses Geld zahlte die Bank vollständig an die beiden Frauen aus, bevor der Mann 2017 überhaupt davon erfuhr.

Das Finanzamt setzte im Dezember 2018 dennoch 28.221 Euro Erbschaftsteuer fest. Die Behörde legte einen steuerlichen Erwerb von 127.943 Euro zugrunde, basierend auf den ursprünglichen Kontoständen und dem Pflichtteilsanspruch.

Finanzgericht entschied für den Erben

Der Kläger wehrte sich mit dem Argument, dass er real nichts erhalten habe und eine der Frauen mittlerweile mittellos Grundsicherung beziehe. Zudem seien Zustellungen an die Adresse der zweiten Frau im Ausland gescheitert.

Das Finanzgericht Düsseldorf gab dem Mann zunächst recht. Zwar hob es den Steuerbescheid nicht formal auf, verpflichtete das Finanzamt jedoch, die Steuer aus Billigkeitsgründen auf null Euro festzusetzen, da keine tatsächliche Bereicherung vorliege. Dagegen legte die Finanzverwaltung Revision beim BFH ein.

BFH fordert lückenlosen Nachweis vom Steuerzahler

Der Bundesfinanzhof bestätigte grundsätzlich, dass die Erbschaftsteuer in extremen Ausnahmefällen entfallen kann. Maßgeblich ist zwar primär der Wert des Vermögens am Todestag des Erblassers, doch unverschuldete Totalverluste können steuerlich relevant sein.

Erben müssen eigene Bemühungen belegen

Ein automatischer Erlass der Steuer erfolgt jedoch nicht. Der BFH verlangt vom Erben den Nachweis, dass dieser alle rechtlich und wirtschaftlich zumutbaren Schritte unternommen hat, um seinen Anteil von den anderen Parteien einzufordern.

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte nicht ausreichend geprüft, ob zivilrechtliche Rückforderungsansprüche gegen die beiden Frauen von vornherein aussichtslos oder unzumutbar waren. Aus diesem Grund hob der BFH das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Sachverhaltsprüfung an die Vorinstanz zurück.