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55 Euro Strafe auf eigenem Grund: Warum ein Eigentümer in Planegg zahlen muss

Symbolbild Parken auf dem Gehweg und Strafzettel Aktuelle News

Parken auf Gehwegen ist ohne behördliche Freigabe unzulässig.

In Planegg bei München stellte ein Grundstückseigentümer sein Fahrzeug direkt vor der eigenen Immobilie ab, um kurz etwas im Haus zu erledigen. Wenig später fand er einen Strafzettel über 55 Euro an der Windschutzscheibe vor.

Eigentum schützt nicht vor der Straßenverkehrs-Ordnung

Das örtliche Ordnungsamt ordnete den Bereich vor dem Haus als öffentlich gewidmeten Gehweg ein. Grundstücksrecht und Verkehrsrecht sind rechtlich voneinander getrennt: Nach Artikel 6 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes kann eine Fläche in Privateigentum liegen und gleichzeitig der Allgemeinheit als öffentlicher Weg gewidmet sein.

Gemäß § 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) müssen Kraftfahrzeuge die Fahrbahn nutzen. Verlässt der Fahrer den Wagen oder hält länger als drei Minuten, gilt dies nach § 12 StVO bereits als Parken. Das Abstellen auf dem Gehweg ist nur dort erlaubt, wo das Verkehrszeichen 315 oder offizielle Parkflächenmarkierungen dies vorschreiben.

Selbst gezogene Markierungen bleiben wirkungslos

Der betroffene Anwohner zahlte das Verwarngeld, griff anschließend jedoch zu Farbe und Pinsel. Er markierte den Boden mit einer gestrichelten Linie und dem Schriftzug „Privat“, um die Grenze seines Eigentums optisch hervorzuheben.

Rechtliche Konsequenzen hat dieser Schritt nicht. Das Ordnungsamt Planegg stellte klar, dass privat aufgemalte Bodenmarkierungen weder die behördliche Widmung aufheben noch eine Parkerlaubnis begründen. Die Gemeindeverwaltung prüft nun die genaue Abgrenzung der gewidmeten Flächen in ihren Unterlagen.

55 Euro Strafe auf eigenem Grund: Warum ein Eigentümer in Planegg zahlen muss

Bußgelder und Punkte in Flensburg

Der bundeseinheitliche Bußgeldkatalog setzt für unerlaubtes Parken auf Fuß- und Radwegen einen Regelsatz von 55 Euro an.

Wird der Verkehrsfluss behindert oder steht das Fahrzeug länger als eine Stunde verbotswidrig auf dem Gehweg, erhöht sich die Strafe auf 70 Euro. Bei einer konkreten Gefährdung werden 80 Euro fällig, bei Sachbeschädigung 100 Euro. In diesen Fällen wird zusätzlich ein Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen.

Rechtliche Klarheit über den Status von Randstreifen und Gehwegen liefert das Bestandsverzeichnis der zuständigen Straßenbaubehörde oder Gemeindeverwaltung.