7,9 Millionen Betroffene in Deutschland: Wann chronische Leiden als Schwerbehinderung gelten
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Viele Menschen mit chronischen Diagnosen schöpfen ihre rechtlichen Ansprüche auf Nachteilsausgleiche nicht aus.
In Deutschland leben offiziell rund 7,9 Millionen schwerbehinderte Menschen. Die tatsächliche Zahl liegt Fachleuten zufolge spürbar höher, da viele Betroffene ihre gesundheitlichen Einschränkungen nicht als Behinderung wahrnehmen.
Auch weit verbreitete chronische Erkrankungen wie Bluthochdruck, Asthma bronchiale, Tinnitus oder Rheuma können rechtlich als Behinderung gewertet werden. Wer keinen entsprechenden Status beantragt, verzichtet oft auf gesetzliche Nachteilsausgleiche und steuerliche Entlastungen.
Wann eine chronische Krankheit als Behinderung eingestuft wird
Nach Angaben des Sozialverbands VdK liegt eine Behinderung vor, sobald eine körperliche, geistige oder seelische Beeinträchtigung länger als sechs Monate anhält und die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erschwert. Dies betrifft keineswegs nur sichtbare Mobilitäts- oder Sinnesverluste.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) definiert Personen als schwerwiegend chronisch krank, wenn sie sich in Dauerbehandlung befinden und mindestens einmal pro Quartal dieselbe Erkrankung ärztlich behandeln lassen müssen. Auch ein anerkannter Pflegegrad oder eine bestehende Schwerbehinderung erfüllen dieses Kriterium.
Das Ausmaß der Beeinträchtigung bemisst sich nach dem Grad der Behinderung (GdB) beziehungsweise dem Grad der Schädigungsfolgen (GdS). Versorgungsärztliche Gutachter orientieren sich dabei an den bundesweit einheitlichen Richtlinien der Versorgungsmedizinverordnung. Die Einstufung erfolgt in Zehnerschritten von 20 bis 100.
Schwerbehinderung ab einem GdB von 50
Erreicht der Gesamt-GdB den Wert von 50 oder mehr, gilt eine Person offiziell als schwerbehindert. Voraussetzung hierfür sind meist ausgeprägte Verlaufsformen der jeweiligen Krankheiten.
Typische Diagnosen, die bei schwerer Ausprägung relevant sind:

- Chronische Atemwegserkrankungen wie Asthma und reduzierte Lungenfunktion
- Herz-Kreislauf-Erkrankungen, eingeschränkte Herzleistung und schwerer Bluthochdruck
- Neurologische Leiden, Gleichgewichtsstörungen und schwere Migräne
- Rheumatische Erkrankungen und chronische Schmerzsyndrome
- Chronisch-entzündliche Darmerkrankungen wie Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa
- Diabetes mellitus und chronische Nierenschäden
- Tinnitus, Seh- und Hörbehinderungen
- Psychische Erkrankungen, Traumata und Psychosen
- Tumorerkrankungen und arterielle Verschlusskrankheiten
So kann beispielsweise eine schwere Migräne mit ausgeprägten Begleitsymptomen und hoher Anfallsfrequenz allein bereits einen GdB von 50 bis 60 begründen.
Berechnung bei mehreren Diagnosen
Treffen mehrere Krankheiten zusammen, werden die einzelnen GdB-Werte nicht einfach addiert. Entscheidend ist die wechselseitige Beeinflussung der Symptome im Alltag.
VdK-Sozialrechtsexpertin Kim Blum veranschaulicht das Prinzip an einem Rechenbeispiel: Bei einem mittelschweren Morbus Crohn liege der GdB typischerweise zwischen 30 und 40. Komme ein Typ-1-Diabetes mit einem GdB von 20 hinzu, erfolge keine Addition auf 50 oder 60, sondern die Behörde setze in der Regel den höheren Basiswert von 30 bis 40 an.
Verstärken sich Beschwerden hingegen gegenseitig – etwa das Zusammentreffen von Morbus Crohn und einer Depression –, führt das Zusammenwirken häufig zu einer Anhebung des Gesamt-GdB.
So erfolgt die Antragstellung
Die Feststellung einer Schwerbehinderung erfordert einen Antrag beim zuständigen Versorgungsamt der jeweiligen Kommune oder des Landkreises. Für das Verfahren genügt zunächst ein formloses Schreiben mit der Bitte um „Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft“.
Die meisten Versorgungsämter stellen die erforderlichen Antragsformulare und Hinweise zu medizinischen Nachweisen zusätzlich online zum Download bereit.
