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Bargeldfund ab 10 Euro: Warum das Einstecken bis zu 3 Jahre Haft bedeuten kann

Wer Bargeld auf der Straße findet, darf es nur unter Umständen behalten. Aktuelle News

Wer Bargeld auf der Straße findet, darf es nur unter bestimmten gesetzlichen Vorgaben behalten.

Wer Bargeld auf der Straße findet, darf es nur unter Umständen behalten.
Wer Bargeld auf der Straße findet, darf es nur unter bestimmten Umständen behalten.

Ein herrenloser Geldschein auf dem Gehweg wirkt wie ein schneller Glücksfall. Wer das Geld jedoch einfach einsteckt und weitergeht, bewegt sich rechtlich schnell auf dünnem Eis.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) stuft verlorenes Geld als Fundsache ein. Nach Paragraph 965 BGB sind Finder verpflichtet, den Fund unverzüglich dem Verlierer, dem Eigentümer oder der zuständigen Behörde wie dem Fundbüro oder der Polizei zu melden.

Die 10-Euro-Grenze: Wann das Einstecken strafbar wird

Nicht jeder Fund zieht zwingend bürokratische Pflichten nach sich. Für Gegenstände von sehr geringem Wert sowie Kleinstbeträge gilt im deutschen Fundrecht eine Bagatellgrenze von 10 Euro.

Beträge bis maximal 10 Euro dürfen Finder behalten, ohne eine behördliche Meldung abzugeben. Liegt der gefundene Betrag jedoch darüber – etwa bei einem 20- oder 50-Euro-Schein –, erlischt diese Ausnahme vollständig.

Rechtliche Konsequenzen nach § 246 StGB

Wer Beträge ab 10 Euro behält oder ausgibt, erfüllt den Tatbestand der Fundunterschlagung gemäß Paragraph 246 des Strafgesetzbuchs (StGB). Das Gesetz sieht hierfür eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor.

Wie Rechtsanwalt Gregor Samimi ausführt, setzt die Strafbarkeit jedoch eine Zueignungsabsicht voraus: Wer den Fund aus reiner Nachlässigkeit nicht sofort abgibt, handelt nicht automatisch kriminell. Erst der bewusste Entschluss, das Geld dauerhaft für sich zu behalten, begründet die Straftat.

Richtiges Verhalten bei Bargeldfunden

Um rechtliche Risiken auszuschließen und berechtigte Ansprüche zu sichern, gelten klare Verhaltensregeln:

  • Details dokumentieren: Den genauen Fundort und die Uhrzeit notieren, um die spätere Zuordnung zu erleichtern.
  • Zügige Übergabe: Das Bargeld direkt zum Fundbüro oder zur nächsten Polizeidienststelle bringen.
  • Beleg anfordern: Eine schriftliche Quittung über die Abgabe ausstellen lassen.
  • Finderlohn beanspruchen: Nach Paragraph 971 BGB stehen Findern bei Werten bis 500 Euro fünf Prozent zu, bei darüber hinausgehenden Beträgen zusätzlich drei Prozent des Mehrwerts.

Meldet sich der rechtmäßige Eigentümer innerhalb von sechs Monaten nicht bei der zuständigen Stelle, geht das gefundene Geld offiziell in das Eigentum des Finders über.