Kaminofen-Verbot: Strenge Grenzwerte ab 2026 für Altgeräte
- Holzfeuerstätten der Baujahre 1995 bis 2010 müssen Grenzwerte von 0,15 Gramm Feinstaub und 4 Gramm Kohlenmonoxid nachweisbar einhalten.
- Das HKI-Online-Portal ermöglicht die Prüfung, ob ein Kaminmodell die Anforderungen der ersten Bundes-Immissionsschutzverordnung erfüllt.
- Für Anlagen vor 1950, handwerklich gesetzte Grundöfen und als einzige Heizquelle genutzte Kamine gelten dauerhafte Ausnahmeregelungen.
