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Bis 9. Dezember 2026: Neue EU-Regeln zur Haftung bei KI-Fehlern und Falschbestellungen

Symbolbild zu künstlicher Intelligenz und digitaler Haftung Aktuelle News

Wer autonome KI-Systeme geschäftlich einsetzt, haftet rechtlich für deren Handlungen und Erklärungen.

Ein digitaler Assistent löst eigenmächtig eine fehlerhafte Großbestellung aus, oder ein automatisierter Algorithmus lehnt unberechtigt Kredite ab: Wenn künstliche Intelligenz Fehler verursacht, ist der finanzielle Schaden oft real. Ein spezielles KI-Schadensgesetz existiert in Deutschland bislang nicht.

Die Gerichte greifen stattdessen auf das bestehende Zivil-, Produkt- und Wettbewerbsrecht zurück. Für Unternehmen bedeutet das ein erhebliches Haftungsrisiko.

Keine eigene Rechtspersönlichkeit für Algorithmen

Ein KI-System besitzt vor dem Gesetz keine eigene Rechtspersönlichkeit. Algorithmen können weder verklagt noch direkt zur Verantwortung gezogen werden.

Die rechtliche Verantwortung bleibt vollständig bei den Menschen und Firmen hinter der Technik. Kompliziert wird die Haftungsfrage vor allem durch mehrstufige Lieferketten: Ein Sprachmodell stammt oft von einem Großkonzern, wird von einem Dienstleister implementiert und schließlich von einem Drittunternehmen für den Kundenkontakt eingesetzt.

Betreiber haften für Chatbot-Aussagen

In der Praxis trifft die primäre Haftung in der Regel das Unternehmen, das die KI in seinem Geschäftsbetrieb einsetzt. Das gilt analog zum Handeln menschlicher Angestellter.

Ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm verdeutlichte diese Rechtslage: Der Chatbot einer Schönheitsklinik hatte Ärzten nicht existente Facharzttitel zugeschrieben. Das Gericht verurteilte die Klinik wegen irreführender Werbung – obwohl kein Mitarbeiter die Falschangaben manuell formuliert hatte.

Bis 9. Dezember 2026: Neue EU-Regeln zur Haftung bei KI-Fehlern und Falschbestellungen

Vertragsabschlüsse durch autonome Agenten

Besondere Brisanz entsteht, wenn KI-Agenten eigenständig Transaktionen ausführen oder Verträge abschließen. Das deutsche Vertragsrecht kennt für Softwarefehler keine automatischen Ausnahmen.

Unternehmen bleiben grundsätzlich an die Erklärungen und Bestellungen gebunden, die ein von ihnen autorisierter Agent abgibt. Je autonomer Systeme agieren, desto wichtiger werden interne Sicherheitsgrenzen und Transaktionslimits.

Produkthaftung: Neue EU-Frist bis 9. Dezember 2026

Liegt der Grund für einen Ausfall in einem Programmier- oder Konstruktionsfehler, können Betreiber den Softwarehersteller in Regress nehmen. Maßgeblich ist hierbei die überarbeitete europäische Produkthaftungsrichtlinie.

Diese stuft Software und KI-Systeme ausdrücklich als haftungsrelevante Produkte ein und deckt auch fehlerhafte System-Updates ab. Die EU-Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis zum 9. Dezember 2026 in nationales Recht überführen.

Geschädigte profitieren künftig von Beweiserleichterungen und müssen hochkomplexe technische Ursachen im Code nicht mehr lückenlos nachweisen. Flankierend greifen über die europäische KI-Verordnung spezifische Kennzeichnungspflichten für automatisierte Systeme.