Zum Inhalt springen
On Air Festival

Bis zu 1.200 Euro Steuerbonus: So lassen sich Handwerkerkosten nach § 35a EStG absetzen

Handwerker bei Renovierungsarbeiten im Innenbereich eines Wohnhauses Aktuelle News

Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten im Privathaushalt reduzieren direkt die tarifliche Einkommensteuer.

Wer Handwerker für Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen im eigenen Haushalt beauftragt, kann einen Teil der Ausgaben direkt von der Steuerschuld abziehen. Das Einkommensteuergesetz sieht hierfür eine gezielte Steuerermäßigung vor, die nicht bloß das zu versteuernde Einkommen mindert, sondern den Steuerbetrag unmittelbar eurogenau senkt.

Die rechtliche Grundlage bildet § 35a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Damit die Steuervergünstigung vom Finanzamt anerkannt wird, müssen Auftraggeber jedoch präzise Vorgaben bezüglich Rechnungsstellung, Zahlungsmodalitäten und Fördergrenzen beachten.

Gesetzlicher Rahmen nach § 35a EStG und Höchstbeträge

Steuerpflichtige können 20 Prozent der angefallenen Arbeitskosten geltend machen. Der Gesetzgeber deckelt die förderfähigen Aufwendungen auf maximal 6.000 Euro pro Kalenderjahr und Haushalt.

Daraus ergibt sich eine maximale direkte Steuerersparnis von 1.200 Euro jährlich. Dieser Betrag wird am Ende der Steuerberechnung von der festgesetzten Einkommensteuer subtrahiert.

Die Steuerermäßigung gilt pro Haushalt. Leben zwei Personen in einer gemeinsamen Wohnung, kann der Höchstbetrag von 1.200 Euro dennoch nur einmal insgesamt ausgeschöpft werden.

Abzugsfähige Leistungen: Was das Finanzamt anerkennt

Der Steuerabzug greift ausschließlich bei handwerklichen Tätigkeiten, die der Erhaltung, Modernisierung oder Renovierung eines bestehenden Haushalts dienen. Begünstigt sind Arbeiten im Innen- und Außenbereich der Immobilie.

  • Maler-, Lackier- und Tapezierarbeiten
  • Austausch oder Reparatur von Bodenbelägen und Fliesen
  • Wartung und Modernisierung von Heizungsanlagen und Sanitärinstallationen
  • Dach- und Fassadenarbeiten sowie Fenstererneuerungen
  • Schornsteinfegergebühren (sowohl Kehr- als auch Messarbeiten)
  • Gartengestaltungs- und Pflasterarbeiten auf dem Grundstück

Neben den reinen Arbeitskosten sind auch Fahrtkosten des Handwerkers sowie die Kosten für den Einsatz von Maschinen (wie Bagger oder Gerüste) absetzbar. Entsorgungskosten für Bauschutt zählen ebenfalls dazu, wenn sie als Nebenleistung auf der Rechnung separat ausgewiesen sind.

Ausschluss von Materialkosten und Neubaumaßnahmen

Reine Materialkosten – wie Fliesen, Farben, Steine, Heizkörper oder Baustoffe – sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Der Gesetzgeber beschränkt den Steuerbonus strikt auf die Dienstleistungskomponente.

Zudem greift die Regelung des § 35a Abs. 3 EStG nur in bereits bestehenden Haushalten. Baumaßnahmen im Rahmen eines Neubaus bis zu dessen endgültiger Fertigstellung und Bezugsbereitschaft können nicht steuermindernd geltend gemacht werden.

Formvorschriften: Rechnung und Zahlungsnachweis

Das Finanzamt knüpft die Gewährung des Steuervorteils an strenge formelle Vorgaben. Das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung ist zwingend erforderlich.

Die Rechnung muss eine transparente Aufschlüsselung enthalten, aus der die Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten getrennt von den reinen Materialkosten hervorgehen. Alternativ genügt die Angabe des prozentualen Lohnanteils am Gesamtbetrag.

Barzahlungen sind ausnahmslos ausgeschlossen, selbst wenn eine ordnungsgemäße Quittung vorliegt. Der Rechnungsbetrag muss unbar per Banküberweisung beglichen werden, wobei der Kontoauszug als Zahlungsnachweis dient.

Regelungen für Mieter und Wohnungseigentümer

Nicht nur Immobilieneigentümer, sondern auch Mieter können Handwerkerkosten steuerlich geltend machen. Dies betrifft Arbeiten, die der Vermieter oder die Hausverwaltung in Auftrag gegeben hat und die über die jährliche Betriebskostenabrechnung anteilig umgelegt werden.

Aus der Abrechnung muss klar ersichtlich sein, welche Lohnkosten anteilig auf die jeweilige Mietpartei entfallen. Typische Posten sind die regelmäßige Heizungswartung, Aufzugsprüfungen oder Gartenpflegearbeiten.

Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) weisen ihren Anteil anhand der Jahresabrechnung oder einer speziellen Bescheinigung des Verwalters nach, in der die Aufwendungen nach § 35a EStG aufgeschlüsselt sind.

Ausschlusskriterien und Doppelförderungsverbot

Das Steuerrecht verbietet eine doppelte Inanspruchnahme von Fördermitteln für dieselbe Maßnahme. Wurden für eine Sanierung bereits zinsverbilligte Kredite oder direkte Zuschüsse über die KfW oder das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Anspruch genommen, entfällt der Steuerabzug nach § 35a EStG.

Wird eine Immobilie vermietet, greift die Steuerermäßigung für Handwerkerkosten über § 35a EStG für den Vermieter nicht. In diesem Fall sind die gesamten Rechnungsbeträge inklusive Material vollumfänglich als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung absetzbar.

Handelt es sich bei den Handwerkerarbeiten um die Beseitigung von unverschuldeten Katastrophenschäden, beispielsweise nach einem Hochwasser oder Brand, kommt alternativ ein Abzug als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG in Betracht.