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Bis zu 30 Pflichtstunden vor Schulstart: Streit um illegale Dienstanweisungen für Lehrer

Leeres Klassenzimmer vor dem Schulstart mit Schreibtischen und Stühlen Aktuelle News

Vorbereitung auf das neue Schuljahr im Klassenzimmer.

Mehrere italienische Schulleitungen fordern von ihren Lehrkräften bereits vor dem offiziellen Schuljahresbeginn Mitte September eine tägliche Anwesenheit im Schulgebäude. Nach einem Bericht des Fachportals „Tecnica della Scuola“ sind diese Vorgaben rechtlich jedoch nicht haltbar.

30 Stunden Anwesenheitspflicht vor Unterrichtsbeginn

Auslöser der aktuellen Auseinandersetzung sind interne Rundschreiben an italienischen Schulen. Eine Schulleitung ordnete darin an, dass alle Lehrkräfte an jedem Wochentag außer samstags von 9 bis 12 Uhr im Dienst sein müssen – unabhängig von konkreten Aufgaben.

In den ersten zwei Septemberwochen summiert sich diese Anordnung auf 30 Pflichtstunden vor Ort. Dies geschah ohne den erforderlichen formalen Beschluss des Kollegiums.

Kollektivvertrag setzt Schulleitungen Grenzen

Der nationale Kollektivvertrag für das italienische Schulwesen verbietet eigenmächtige Vorgaben dieser Art. Tätigkeiten außerhalb des Unterrichts – etwa Konferenzen und Elterngespräche – sind auf zwei Kontingente von jeweils maximal 40 Stunden pro Schuljahr begrenzt.

Diese Termine müssen im jährlichen Arbeitsplan verankert und vom Lehrerkollegium zu Beginn des Schuljahres formell beschlossen werden. Gewerkschaften raten betroffenen Lehrkräften, eigenmächtige Dienstanweisungen rechtlich anzufechten.

Bis zu 30 Pflichtstunden vor Schulstart: Streit um illegale Dienstanweisungen für Lehrer

Die Rechtslage an deutschen Schulen

Auch an deutschen Schulen bedeuten Ferien nicht automatisch Urlaub für das Lehrpersonal. Zwar ruht der Unterricht für Schüler, Lehrkräfte befinden sich jedoch grundsätzlich im Dienst.

Der gesetzliche Erholungsurlaub beträgt bei einer Fünftagewoche in der Regel 30 Arbeitstage und muss innerhalb der Schulferien genommen werden. Da die Ferienzeiten diese 30 Tage deutlich übersteigen, dient die verbleibende unterrichtsfreie Zeit der Dienstausübung.

Lehrkräfte nutzen diese Phasen für folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Nachbereitung des Fachunterrichts
  • Korrektur von Klausuren und Prüfungen
  • Teilnahme an Konferenzen und Nachprüfungen
  • Individuelle und schulinterne Fortbildungen

Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2016 regelt die örtliche Bindung: Nur Unterrichtsstunden, Konferenzen und Aufsichten sind zeitlich und räumlich fest an das Schulgebäude gebunden. Wo und wann Lehrkräfte Unterricht vorberaten oder Arbeiten korrigieren, bleibt ihnen weitgehend selbst überlassen.