Bis zu 55 Euro Bußgeld: Diese Abstands- und Parkregeln gelten im Straßenverkehr
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Bis zu 55 Euro Bußgeld: Diese Abstands- und Parkregeln gelten im Straßenverkehr
Grundregeln: Wann das Fahrzeug stehen bleiben darf
Die Straßenverkehrsordnung regelt eindeutig, wo Fahrzeuge abgestellt werden dürfen. Ein elementarer Grundsatz lautet: Wo bereits das Halten untersagt ist, gilt ausnahmslos auch ein Parkverbot.
Geparkt wird grundsätzlich am rechten Fahrbahnrand in Fahrtrichtung. Das Linksparken ist lediglich in Einbahnstraßen sowie auf Straßen gestattet, auf deren rechter Seite Schienen verlaufen.
Zweite Reihe und heikle Verkehrsbereiche
Das Parken in zweiter Reihe ist generell verboten und kostet mindestens 55 Euro Bußgeld. Werden dabei andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet, drohen höhere Summen sowie ein Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg.
Eine Sonderregelung gilt für den Taxiverkehr: Taxifahrer dürfen bei passender Verkehrslage kurzzeitig in zweiter Reihe halten, um Fahrgäste ein- oder aussteigen zu lassen.
Restbreite und Sichtbehinderungen
An unübersichtlichen Straßenstellen sowie in engen Straßenabschnitten ist das Parken unzulässig. Als eng gilt eine Fahrbahn, wenn weniger als 3,05 Meter Durchfahrtsbreite für den fließenden Verkehr verbleiben.
Ein Verstoß an Engstellen wird mit mindestens 35 Euro Verwarnungsgeld geahndet, bei einer konkreten Behinderung steigt der Betrag auf 55 Euro. Parkverbote greifen zudem an steilen Gefällstrecken sowie im direkten Bereich hinter Straßenkuppen.
In Wendehämmern besteht kein pauschales Parkverbot, sofern keine Schilder dies untersagen. Entsteht durch parkende Fahrzeuge jedoch eine Behinderung oder Unübersichtlichkeit, greift das Verbot auch ohne gesonderte Beschilderung.
Gehwege und Grundstückseinfahrten
Das Abstellen von Fahrzeugen auf Gehwegen ist grundsätzlich untersagt – unabhängig von der Breite des Gehwegs. Dies gilt gleichermaßen für zweirädrige Kraftfahrzeuge, bei denen Verstöße ab 55 Euro Bußgeld kosten. Ausnahmen bestehen nur bei expliziter Beschilderung oder Parkflächenmarkierungen.
Vor Ein- und Ausfahrten von Grundstücken darf nicht geparkt werden. Vor der eigenen Einfahrt ist das Parken zwar gestattet, verliert diese Erlaubnis jedoch, sobald der Bordstein davor abgesenkt ist. Bei einem abgesenkten Bordstein droht auch Eigentümern ein Verwarnungsgeld von 10 Euro.
Feste Abstandsmaße im Kreuzungs- und Haltestellenbereich
Bushaltestellen und Schulbushaltestellen mit dem Verkehrszeichen 224 erfordern eine Freihaltezone von jeweils 15 Metern vor und hinter dem Schild.
Vor Andreaskreuzen an Bahnübergängen gilt innerorts ein Parkverbot im Radius von fünf Metern, außerorts erweitert sich dieser Abstand auf 50 Meter. Wird ein Andreaskreuz oder eine Lichtzeichenanlage durch das Fahrzeug verdeckt, ist das Halten bereits zehn Meter davor untersagt.
An Kreuzungen und Einmündungen muss ein Abstand von mindestens fünf Metern zu den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten gewahrt bleiben. Verläuft rechts neben der Fahrbahn ein baulicher Radweg, vergrößert sich der vorgeschriebene Mindestabstand auf acht Meter.
