Bußgelder ab 1. Juli 2026: Verjährungsfrist verdoppelt sich auf 6 Monate
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Bußgelder ab 1. Juli 2026: Verjährungsfrist verdoppelt sich auf 6 Monate
Die bekannte Drei-Monats-Frist bei Verkehrsordnungswidrigkeiten gehört bald der Vergangenheit an. Ab dem 1. Juli 2026 verdoppelt sich die Verjährungsfrist für zahlreiche Verstöße im Straßenverkehr auf sechs Monate.
Autofahrer müssen sich darauf einstellen, dass Bußgeldbescheide für Delikte wie Tempoüberschreitungen, Rotlichtverstöße oder Handynutzung am Steuer künftig mit deutlicher Verzögerung im Briefkasten landen. Auf diese gesetzliche Neuerung weist der Automobilclub von Deutschland (AvD) hin.
Verdopplung der Verfolgungsverjährung ab Juli 2026
Blitzer auf der Autobahn
Verankert ist die Fristverlängerung im 5. Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Nach Paragraf 24 Absatz 1 beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung künftig sechs Monate.
Hintergrund der Reform ist die chronische Überlastung der Bußgeldbehörden. Durch das erweiterte Zeitfenster soll verhindert werden, dass Verfahren allein wegen Fristablaufs eingestellt werden müssen.
Für alle Ordnungswidrigkeiten, die bis einschließlich 30. Juni 2026 begangen werden, gilt weiterhin die bisherige Dreimonatsfrist.
Ausnahmen und Unterbrechung der Frist
Autofahrer müssen bei Regelverstößen ab sofort mit höheren Bußgeldern rechnen.
Die Sechs-Monats-Regel stellt keine generelle Höchstgrenze für alle denkbaren Verkehrsverstöße dar. Bei spezifischen technischen Mängeln an Fahrzeugen oder Bauteilen kann die Frist bereits heute bis zu zwei Jahre betragen.
Zudem kann die Verjährung durch behördliche Maßnahmen unterbrochen werden. Bereits die behördliche Anordnung zur ersten Anhörung des Betroffenen stoppt den Ablauf und lässt die Frist komplett von vorn beginnen.
Prüfung spät eintreffender Bescheide
Der AvD empfiehlt Autofahrern, verspätet eintreffende Bescheide genauestens zu kontrollieren. Vor allem bei Fahrzeugen, die von mehreren Personen genutzt werden, erschwert ein großer zeitlicher Abstand die Rekonstruktion der tatsächlichen Fahrereigenschaft.
Gegen fehlerhafte oder unberechtigte Bußgeldbescheide bleibt das Einspruchsrecht bestehen. Die Frist hierfür beträgt unverändert zwei Wochen ab der offiziellen Zustellung.


