Eigene Snacks im Kino: Warum Ketten Taschen kontrollieren und was 30.000 Euro Strafe in Spanien bedeuten
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Popcorn und Getränke sind für Kinobetreiber die Haupteinnahmequelle.
Die Preise an den Kinotheken sorgen regelmäßig für Diskussionen: Zehn Euro für eine Portion Popcorn und ein Softgetränk sind keine Seltenheit. Viele Besucher packen sich deshalb lieber eigene Snacks in den Rucksack – riskieren damit aber Konflikte am Einlass.

Nahaufnahme eines roten, bis zum Rand gefüllten Popcorneimers im Kino.
Warum Popcorn und Nachos die Kinos finanzieren
Die Eintrittskarten allein decken die Betriebskosten eines Lichtspielhauses meist nicht ab. Ein beträchtlicher Teil der Ticketeinnahmen geht direkt an die Filmverleiher, weshalb Kinobetreiber ihre Gewinne primär über den Verkauf von Speisen und Getränken erwirtschaften.
Kim Ludolf Koch, Geschäftsführer von Cineplex Deutschland, verweist darauf, dass dieses Geschäftsmodell der Hauptgrund für das Verbot externer Verpflegung ist. Auch der Hauptverband der deutschen Filmtheater (HDF Kino) empfiehlt seinen Mitgliedern strenge Regeln. Laut Christine Berg vom HDF Kino würden ohne den Verkauf von Süßwaren die Ticketpreise drastisch steigen, was einkommensschwächere Besucher ausschließen könnte.
Hausrecht gegen Rucksackverpflegung
Ein Gesetz, das das Mitbringen von Lebensmitteln verbietet, existiert nicht. Große Betreiber wie UCI, Cinestar und Cinemaxx setzen das Verbot jedoch über ihr Hausrecht durch und verankern entsprechende Klauseln in den Hausordnungen.
Rechtsanwalt Lars Pätzhorn bestätigt, dass Kinobetreiber über das Hausrecht bestimmen dürfen, was in ihren Sälen verzehrt wird. Kleinigkeiten wie Kaugummis, Hustenbonbons oder ein einzelner Schokoriegel werden in der Praxis meist toleriert, während ganze Mahlzeiten oder Flaschen abgewiesen werden können.
Dürfen Mitarbeiter die Taschen kontrollieren?
Kinomitarbeiter dürfen Rucksäcke und Handtaschen nicht eigenmächtig durchsuchen. Eine Taschenkontrolle ist rechtlich nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Besuchers zulässig.
Verweigert ein Gast den Einblick in seine Tasche, darf das Kino allerdings von seinem Hausrecht Gebrauch machen und den Zutritt zur Vorstellung verwehren. Ein Durchsuchungsrecht ohne Einwilligung besteht ausschließlich für die Polizei bei einem konkreten Verdacht auf eine Straftat.
30.000 Euro Strafe: Das spanische Urteil gegen Yelmo
Während deutsche Kinos auf ihr Hausrecht pochen, sorgte ein Urteil in Spanien für Aufsehen. Das baskische Institut für Verbraucherangelegenheiten verhängte dort eine Geldbuße in Höhe von 30.000 Euro gegen die Kinokette Yelmo, weil diese Gästen mit mitgebrachten Lebensmitteln den Einlass verweigerte.
Die Verbraucherschutzorganisation Facua hatte das Verfahren angestoßen. Deren Generalsekretär Rubén Sánchez argumentierte erfolgreich, dass ein Kino kein Restaurant sei und Besucher nicht dazu gezwungen werden dürften, Produkte im Saal zum Vielfachen des Marktpreises zu erwerben.
Wie Verbraucherschützer die Lage in Deutschland sehen
Auf deutsche Verhältnisse lässt sich das Urteil aus Spanien nicht ohne Weiteres übertragen. Claudia Neumerkel von der Verbraucherzentrale Sachsen betont, dass Filmvorführungen und Gastronomieangebote in Deutschland rechtlich oft als Gesamtpaket gewertet werden.
Dennoch seien pauschale Verbote juristisch angreifbar, wenn ein Kino jegliche Fremdverpflegung untersagt, selbst aber nur ein stark eingeschränktes Sortiment zu extrem hohen Preisen anbietet. Bislang fehlen in Deutschland jedoch gerichtliche Präzedenzfälle, da Verbraucher gegen die Hausordnungen der Kinobetreiber noch nicht geklagt haben.
