Erwerbsminderungsrente: 6 Monate Arbeitserprobung ohne Verlust des Anspruchs
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Bezieher einer Erwerbsminderungsrente können ihre Belastbarkeit im Job risikofrei im Rahmen einer Arbeitserprobung testen.
Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr voll leistungsfähig ist, kann bei der Deutschen Rentenversicherung eine Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) beziehen. Normalerweise dürfen Empfänger nur im Rahmen ihres festgestellten Restleistungsvermögens arbeiten. Eine Sonderregelung ermöglicht es jedoch, die eigene Belastbarkeit im Berufsleben zu testen, ohne die Rente sofort aufs Spiel zu setzen.
Die rechtliche Grundlage bildet die sogenannte Arbeitserprobung nach § 43 Abs. 7 SGB VI. Sie richtet sich an Menschen, die trotz Rentenbezug ausprobieren möchten, ob eine Rückkehr in den Beruf oder eine Ausweitung der Arbeitsstunden gesundheitlich machbar ist.
Stufen der Erwerbsminderung und die Testphase
Die Deutsche Rentenversicherung unterscheidet bei der Leistungsfähigkeit drei feste Zeitkorridore:
- Volle Erwerbsminderung: Das tägliche Leistungsvermögen liegt unter 3 Stunden. Die Rente dient als vollständiger Einkommensersatz.
- Teilweise Erwerbsminderung: Es kann noch zwischen 3 und unter 6 Stunden pro Tag gearbeitet werden. Die Rente ergänzt das verbleibende Erwerbseinkommen.
- Keine Erwerbsminderung: Wer täglich 6 Stunden oder mehr arbeiten kann, erhält keine EM-Rente.
Eine Frau arbeitet an einem Schreibtisch im Büro.
Im Rahmen der Arbeitserprobung können Bezieher beider Rentenarten ihre Arbeitszeit testweise erhöhen. Die Testphase ist regulär auf bis zu sechs Monate angelegt und kann im Einzelfall verlängert werden. Scheitert der Versuch aus gesundheitlichen Gründen, bleibt der Rentenanspruch unangetastet.
Meldepflicht und Hinzuverdienstgrenzen
Ein formeller Antrag auf Arbeitserprobung ist nicht erforderlich. Dennoch besteht eine strikte Informationspflicht gegenüber dem zuständigen Rentenversicherungsträger.

Der Sitz der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin.
Vor Beginn der Tätigkeit müssen die genaue Arbeitszeit, die Art der Beschäftigung und das voraussichtliche Gehalt gemeldet werden. Auch das vorzeitige Beenden oder Reduzieren der Arbeitszeit ist unverzüglich mitzuteilen.
Geltende Grenzwerte im Überblick
Erhöht sich das Einkommen während des Arbeitsversuchs, greifen die gesetzlichen Hinzuverdienstgrenzen:
- Volle EM-Rente: Die Grenze ist dynamisch an das allgemeine Durchschnittsentgelt gekoppelt und liegt für 2026 bei 20.763,75 Euro pro Jahr.
- Teilweise EM-Rente: Die Grenze wird individuell anhand des höchsten Einkommens der letzten 15 Jahre ermittelt. Der Mindestwert liegt 2026 bei 41.527,50 Euro im Jahr.
Übersteigt das erzielte Gehalt diese Grenzen, wird die EM-Rente anteilig gekürzt oder ruht vollständig. Gelingt der Wiedereinstieg dauerhaft über den Testzeitraum hinaus, prüft die Rentenversicherung das Leistungsvermögen grundlegend neu.


