EU-Verordnung listet 49 verbotene Pflanzenarten: Diese Gewächse dürfen nicht in den Garten
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Der Chinesische Talgbaum steht auf der EU-Liste verbotener invasiver Arten.
Die Europäische Union reguliert die Bepflanzung von Grundstücken und Gärten über verbindliche Gesetze. Seit Januar 2015 regelt die EU-Verordnung 1143/2014 den Umgang mit invasiven, gebietsfremden Arten.
Die sogenannte Unionsliste umfasst insgesamt 88 Tier- und Pflanzenarten, deren Verbreitung das heimische Ökosystem bedroht. Allein 49 dieser Einträge betreffen Pflanzen, deren Anbau, Haltung und Weitergabe strikt untersagt sind.

Der Chinesische Talgbaum (Triadica sebifera)
Strikte EU-Verordnung: 49 Pflanzenarten im Visier
Die Verordnung untersagt nach Bestätigung durch das Bundesamt für Naturschutz (BfN) die Einfuhr, Haltung, Zucht, den Transport, den Erwerb, die Verwendung sowie das Freisetzen der gelisteten Arten. Ziel ist der Schutz der Biodiversität vor aggressiver Verdrängung durch Neophyten.
Die Liste teilt sich in zwei Gruppen: 22 Arten gelten als unionsweit bedeutend, ohne dass bisher wild lebende Bestände in Deutschland dokumentiert wurden. Dazu zählen unter anderem die Schwarze Akazie (Acacia mearnsii), das Anden-Pampasgras (Cortaderia jubata) und der Chinesische Talgbaum (Triadica sebifera).
Weitere 27 Arten sind bereits wild in Deutschland nachgewiesen und haben sich teilweise fest etabliert. Da eine vollständige Beseitigung oft nicht mehr wirtschaftlich ist, zielen die Maßnahmen hier primär auf die Eindämmung der weiteren Verbreitung ab.
Etablierte invasive Arten in Deutschland
Zu den in Deutschland bereits vorkommenden und verbotenen Arten gehören unter anderem:
- Götterbaum (Ailanthus altissima)
- Riesenbärenklau (Heracleum mantegazzianum)
- Drüsiges Springkraut (Impatiens glandulifera)
- Wasserhyazinthe (Eichhornia crassipes)
- Verschiedene Knötericharten (wie Reynoutria japonica und Reynoutria sachalinensis)
- Schmalblättrige Wasserpest (Elodea nuttallii)
- Gelbe Scheincalla (Lysichiton americanus)
Pampasgras
Botanische Namen und Pflichten für Gartenbesitzer
Beim Kauf von Saatgut oder Pflanzen ist der exakte wissenschaftliche Name entscheidend. Nicht jedes im Handel erhältliche Pampasgras ist verboten, sondern spezifisch die Art Cortaderia jubata.

Gartenfachmärkte und Baumärkte führen die gelisteten Arten in der Regel nicht. Im Online-Handel oder bei privatem Samentausch tauchen verbotene Pflanzen dennoch gelegentlich auf.
Befinden sich Exemplare der Unionsliste als Altbestand auf dem eigenen Grundstück, droht meist kein direktes Bußgeld. Wird das Vorkommen jedoch behördlich erfasst, müssen Eigentümer die Pflanzen auf eigene Kosten beseitigen.
Gartenvereine können bestimmte Pflanzenarten auch extra noch untersagen
Regionale Vorgaben in Kleingartenordnungen
Über das EU-Recht hinaus erlassen Landesverbände und Kleingartenvereine eigene Verbotslisten. Diese orientieren sich an Wuchskraft, Allergenpotenzial und Krankheitsübertragung.
Der Landesverband Sachsen der Kleingärtner e. V. untersagt beispielsweise auch stark wuchernde Gewächse wie Bambusarten, Chinaschilf sowie die Kanadische und Riesengoldrute. Ebenfalls verboten sind Wirte von Pflanzenkrankheiten wie Birnengitterrost und Feuerbrand sowie das stark allergene Beifußblättrige Traubenkraut (Ambrosia).
Cannabispflanze
Einschränkungen durch das Betäubungsmittelgesetz
Neben ökologischen Vorgaben greifen strafrechtliche Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG). Der private Anbau von Pflanzen wie Schlafmohn (Papaver somniferum), Cocastrauch (Erythroxylum coca) oder Azteken-Salbei (Salvia divinorum) bleibt untersagt.
Für Cannabis gelten seit der gesetzlichen Neuregelung spezifische Freimengen und Vorgaben, die den Eigenanbau nur in einem eng definierten Rahmen gestatten.



