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Geschlossene Bahnschranke missachtet: Radfahrern drohen 350 Euro Bußgeld und 1 Punkt

Geschlossene Schranke an einem Bahnübergang mit Andreaskreuz Aktuelle News

Das Missachten geschlossener Bahnschranken gehört zu den teuersten Verstößen für Radfahrer.

Das Missachten einer geschlossenen Schranke oder Halbschranke an einem Bahnübergang zählt zu den teuersten Verkehrsverstößen für Radfahrende. Der amtliche Bußgeldkatalog sieht für dieses Vergehen ein Bußgeld von 350 Euro sowie einen Punkt in Flensburg vor.

Durch gesetzliche Gebühren erhöht sich die Gesamtsumme meist noch weiter. Nach Paragraph 107 des Ordnungswidrigkeitengesetzes fallen zusätzlich fünf Prozent der Geldbuße (mindestens jedoch 25 Euro) sowie eine Zustellauslage von 3,50 Euro an, womit der finale Bescheid in der Regel bei 378,50 Euro liegt.

Absteigen schützt nicht vor der Strafe

Viele Verkehrsteilnehmer glauben fälschlicherweise, der Strafe durch Absteigen entgehen zu können. Der entsprechende Tatbestand im Bußgeldkatalog gilt jedoch für Radfahrer und Fußgänger gleichermaßen.

Wer vor der Schranke absteigt und das Fahrrad am Hindernis vorbeischiebt, begeht dieselbe Ordnungswidrigkeit und muss mit den vollen Konsequenzen rechnen.

Punkteintrag erfolgt auch ohne Führerschein

Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung stuft das Überqueren unter Tatbestand 245 ein, was genau einen Punkt nach sich zieht. Im Vergleich dazu zahlen Fahrer von Autos oder Motorrädern 700 Euro, erhalten zwei Punkte und müssen für drei Monate ihren Führerschein abgeben.

Für den Eintrag im Fahreignungsregister ist der Besitz eines Führerscheins irrelevant. Nach Paragraph 28 des Straßenverkehrsgesetzes genügt der rechtskräftige Verstoß, um das Punktekonto in Flensburg zu belasten.

Geschlossene Bahnschranke missachtet: Radfahrern drohen 350 Euro Bußgeld und 1 Punkt

Härtere Konsequenzen in der Probezeit

Besitzt die betroffene Person bereits eine Fahrerlaubnis und befindet sich noch in der zweijährigen Probezeit, wiegt das Vergehen besonders schwer. Der Verstoß an Bahnübergängen wird nach Anlage 12 der Fahrerlaubnis-Verordnung als sogenannter A-Verstoß gewertet.

Paragraph 2a des Straßenverkehrsgesetzes ordnet in diesem Fall die Teilnahme an einem kostenpflichtigen Aufbauseminar sowie eine Verlängerung der Probezeit um zwei weitere Jahre an.

Lebensgefahr: Bis zu 1.000 Meter Anhalteweg für Züge

Hinter den drastischen Sanktionen steht die enorme Gefahrenlage im Gleisbereich. Schienenfahrzeuge können Hindernissen nicht ausweichen und haben ein hohes Eigengewicht.

Bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h liegt der Bremsweg eines Zuges selbst bei einer eingeleiteten Notbremsung zwischen 800 und 1.000 Metern. Hinzu kommt, dass moderne Züge oft erst im letzten Moment akustisch wahrgenommen werden.

Gemäß Paragraph 19 der Straßenverkehrs-Ordnung gilt die Wartepflicht bereits, sobald das gelbe oder rote Signal aufleuchtet oder sich die Schranken senken. Erst wenn das Blinklicht vollständig erloschen und die Schranke ganz geöffnet ist, darf der Gleisbereich überquert werden.