Greenwashing-Verbot: Was sich ab September 2026 für Verbraucher ändert
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Ab Herbst 2026 gelten für Produktverpackungen in der EU strengere Transparenzregeln.
Das Ende irreführender Umweltwerbung
Ab dem 27. September 2026 ändert sich die Kennzeichnungspflicht für Waren im Handel grundlegend. Hintergrund ist die EU-Richtlinie 2024/825, bekannt als Empowering Consumers for the Green Transition (EmpCo), die in Deutschland über das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt wird.
Das Ziel der neuen Regeln ist eindeutig: Verbraucher sollen beim Einkauf nicht länger durch vage Nachhaltigkeitsversprechen in die Irre geführt werden. Unternehmen müssen ihre Umweltbehauptungen künftig belegen können, statt sich hinter leeren Phrasen zu verstecken. Erste Marken wie Ritter Sport haben bereits begonnen, ihre Verpackungsdesigns an die verschärften Transparenzanforderungen anzupassen.
Eine Einkaufssituation im Supermarkt, bei der verschiedene Produktverpackungen zu sehen sind.
Verbotene Werbebotschaften
Die Richtlinie setzt klare Grenzen für das Marketing. Ab 2026 sind folgende Praktiken auf Verpackungen untersagt:

- Allgemeine Umweltaussagen: Begriffe wie „umweltfreundlich“, „grün“ oder „klimafreundlich“ dürfen nur noch verwendet werden, wenn eine nachweislich exzellente Umweltleistung vorliegt.
- CO₂-Kompensation: Aussagen wie „klimaneutral“ sind verboten, wenn sie lediglich auf dem Kauf von CO₂-Zertifikaten außerhalb der Wertschöpfungskette basieren.
- Irreführende Geltungsbereiche: Werbeaussagen, die sich nur auf einen Teil eines Produkts beziehen, aber den Eindruck erwecken, das gesamte Produkt sei nachhaltig, sind unzulässig.
- Nicht-zertifizierte Siegel: Nachhaltigkeitslabels ohne staatliche Anerkennung oder transparente Zertifizierungssysteme verschwinden vom Markt.
- Bewerbung von Standards: Es ist verboten, gesetzlich vorgeschriebene Mindeststandards als besonderen ökologischen Vorteil des eigenen Produkts hervorzuheben.
- Irrelevante Vorteile: Produkte dürfen nicht mit Eigenschaften beworben werden, die zwar wahr, aber für die Kategorie bedeutungslos sind – etwa „veganes Salz“.
Nachweise und Transparenz als Pflicht
Die Beweislast liegt künftig bei den Herstellern. Wer mit Umweltvorteilen wirbt, muss diese durch objektive Methoden belegen können. Dies gilt auch für Versprechen, die in der Zukunft liegen.
Eine breite Auswahl an verschiedenen Produkten in einem Supermarktregal.
Wer etwa „Klimaneutralität bis 2030“ verspricht, muss einen detaillierten Umsetzungsplan vorlegen, der von unabhängigen Experten regelmäßig überprüft wird. Auch Vergleiche zur Reparierbarkeit oder Langlebigkeit gegenüber Konkurrenzprodukten müssen auf standardisierten, objektiven Kriterien basieren, die für Verbraucher transparent nachvollziehbar sein müssen.


