Hinterbliebenenrente: Wer Anspruch auf das Geld der Deutschen Rentenversicherung hat
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Die gesetzliche Hinterbliebenenrente soll Angehörige nach einem Todesfall wirtschaftlich absichern.
Wirtschaftliche Absicherung nach einem Trauerfall
Der Verlust eines Angehörigen bringt neben der emotionalen Belastung oft erhebliche finanzielle Einschnitte mit sich. Wenn ein Einkommen dauerhaft wegbricht, geraten Hinterbliebene schnell unter Druck.
Die gesetzliche Hinterbliebenenrente der Deutschen Rentenversicherung dient in solchen Fällen als finanzielle Schutzfunktion. Sie soll verhindern, dass Hinterbliebene durch den Wegfall des Verstorbeneneinkommens in existenzielle Not geraten.
Voraussetzungen für die Hinterbliebenenrente
Ein Anspruch auf die Leistung besteht nicht automatisch. Entscheidend ist unter anderem, dass der oder die Verstorbene die versicherungsrechtliche Mindestversicherungszeit von in der Regel fünf Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat.
Zudem muss zum Zeitpunkt des Todes eine rechtsgültige Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft bestanden haben. In der Regel muss die Ehe mindestens ein Jahr lang bestanden haben, um den Rentenanspruch zu begründen.
Große und kleine Witwen- bzw. Witwerrente
Die Deutsche Rentenversicherung unterscheidet primär zwischen der kleinen und der großen Witwen- bzw. Witwerrente. Welche Variante greift, richtet sich nach Kriterien wie dem Alter des hinterbliebenen Partners, der Erwerbsfähigkeit und der Betreuung minderjähriger Kinder.

Die kleine Hinterbliebenenrente beträgt in der Regel 25 Prozent der Rente des Verstorbenen und ist meist zeitlich befristet. Die große Hinterbliebenenrente beläuft sich in der Regel auf 55 Prozent (nach altem Recht 60 Prozent) und wird grundsätzlich dauerhaft ausgezahlt.
Einkommensanrechnung und Fristen
Eigenes Einkommen der Hinterbliebenen wird auf die Rente angerechnet, sofern es einen festgelegten Freibetrag übersteigt. Dazu zählen Arbeitsentgelt, sonstige Renten und teilweise auch Vermögenseinkünfte.
Die Hinterbliebenenrente wird nicht von Amts wegen überwiesen. Betroffene müssen den Antrag direkt bei der Deutschen Rentenversicherung stellen, um die Zahlungen zu erhalten.
