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Minijob-Grenze steigt 2027 auf 633 Euro: Das ändert sich bei Mindestlohn und Arbeitszeit

Minijob-Grenze steigt 2027 auf 633 Euro: Das ändert sich bei Mindestlohn und Arbeitszeit Aktuelle News

Minijob-Grenze steigt 2027 auf 633 Euro: Das ändert sich bei Mindestlohn und Arbeitszeit

Ab dem 1. Januar 2027 steigt die monatliche Obergrenze für geringfügige Beschäftigungen von 603 Euro auf 633 Euro. Minijobber dürfen damit 30 Euro mehr im Monat verdienen, was einem jährlichen Plus von 360 Euro entspricht.

Sofern der Arbeitgeber die Pauschalversteuerung übernimmt und der Beschäftigte sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt, wird der Gesamtbetrag von 633 Euro ohne Abzüge netto ausgezahlt.

Automatische Anpassung an den Mindestlohn

Die Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze erfolgt nicht willkürlich, sondern folgt einer festen gesetzlichen Formel. Da die Grenze dynamisch an die Lohnuntergrenze gekoppelt ist, zieht sie bei jeder Mindestlohnerhöhung automatisch nach.

Laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und Angaben der Bundesregierung steigt der gesetzliche Brutto-Mindestlohn zeitgleich von 13,90 Euro auf 14,60 Euro pro Stunde.


Grafische Übersicht zur Arbeitszeit- und Verdienstberechnung im Minijob

Arbeitszeit und Stundenlohn ab 2027

Wie viele Stunden ein Minijobber tatsächlich arbeiten darf, richtet sich nach dem individuellen Stundenlohn. Wer genau den gesetzlichen Mindestlohn erhält, arbeitet trotz der höheren Euro-Grenze nicht mehr Zeit als zuvor.

Berechnung nach Stundenlohn

Erhalten Beschäftigte ab Januar 2027 den Mindestlohn von 14,60 Euro, liegt die maximale monatliche Arbeitszeit bei exakt 43,4 Stunden. Ein Überschreiten dieser Stundenzahl würde den Minijob-Status gefährden.

Liegt der vertraglich vereinbarte Stundenlohn über dem Mindestlohn, lässt sich der Rahmen durch eine leichte Erhöhung der Arbeitszeit voll ausnutzen:

  • 2026: Verdienstgrenze 603 Euro bei 17,00 Euro Stundenlohn = maximal 35,5 Monatsstunden
  • 2027: Verdienstgrenze 633 Euro bei 17,00 Euro Stundenlohn = maximal 37,2 Monatsstunden

Mit knapp zwei zusätzlichen Arbeitsstunden im Monat schöpfen Beschäftigte mit übertariflicher oder höherer Bezahlung das neue Kontingent von 633 Euro vollständig aus.

In unvorhersehbaren Ausnahmefällen erlaubt der Gesetzgeber zudem ein vorübergehendes Überschreiten der Verdienstgrenze um bis zum Doppelten des monatlichen Höchstbetrags.