Minijob-Grenze steigt 2027 auf 633 Euro: Was sich bei Mindestlohn und Arbeitszeit ändert
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Eine Kellnerin bei der Abrechnung in einem Betrieb.
Zum 1. Januar 2027 wird die gesetzliche Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte in Deutschland angehoben. Minijobber dürfen dann regelmäßig bis zu 633 Euro pro Monat steuer- und abgabenfrei im Rahmen der Minijob-Regelung verdienen.
Aufs gesamte Jahr gerechnet liegt die neue Obergrenze bei 7.596 Euro. Im Jahr 2026 beträgt dieser Wert noch 603 Euro monatlich beziehungsweise 7.236 Euro jährlich.
Eine Kellnerin rechnet die Einnahmen im Betrieb ab.
Hintergrund der Anpassung ist die gesetzliche Kopplung an den Mindestlohn. Dieser steigt zum Jahreswechsel 2027 von 13,90 Euro auf 14,60 Euro brutto pro Stunde.
Mindestlohn gegen Festlohn: Wer tatsächlich mehr arbeiten darf
Die Minijob-Grenze orientiert sich seit 2022 an einer wöchentlichen Arbeitszeit von zehn Stunden zum jeweils gültigen Mindestlohn. Steigt der Mindestlohn, zieht die Verdienstgrenze automatisch nach.
Wer genau den gesetzlichen Mindestlohn erhält, gewinnt durch die Erhöhung keine zusätzliche Arbeitszeit. Sowohl 2026 (603 Euro bei 13,90 Euro pro Stunde) als auch 2027 (633 Euro bei 14,60 Euro pro Stunde) liegt das monatliche Limit bei rund 43,4 Arbeitsstunden.
Zusätzliche Monatsstunden bei höherem Stundenlohn
Anders gestaltet sich die Lage für Beschäftigte, deren Stundenlohn über dem gesetzlichen Mindestlohn liegt. Bleibt der vereinbarte Stundensatz stabil, ermöglicht die neue Grenze ein höheres monatliches Stundenkontingent.
- 2026: 603 Euro ÷ 16,00 Euro Stundenlohn = 37,7 Stunden monatlich
- 2027: 633 Euro ÷ 16,00 Euro Stundenlohn = 39,6 Stunden monatlich
In dieser Konstellation können Minijobber knapp zwei Stunden mehr im Monat arbeiten, ohne ihren Status als geringfügig Beschäftigte zu gefährden.
Pflichten für Betriebe und rechtliche Rahmenbedingungen
Für die Einstufung als Minijob ist der regelmäßige monatliche Verdienst maßgeblich. Schwankungen in einzelnen Monaten sind zulässig, solange die Jahresgrenze von 7.596 Euro im Durchschnitt nicht überschritten wird.
Die Rahmenbedingungen bei Steuern, Rentenversicherung und pauschalen Arbeitgeberabgaben bleiben von der Anhebung unberührt. Arbeitgeber müssen die Arbeitsverträge und Stundensätze vor dem Stichtag überprüfen, da sich bei Beschäftigten zum Mindestlohn die Lohnkosten je Arbeitsstunde erhöhen.

