Nach fast 30 Dienstjahren: Kündigung wegen 6 Rollen Toilettenpapier und 60.318 Euro Abfindung futsch
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Toilettenpapier in einem Hotelbadezimmer.
Drei Jahrzehnte Betriebszugehörigkeit enden mit einem sofortigen Rauswurf: Ein Zimmermädchen in Katalonien hat ihren Arbeitsplatz verloren, weil sie sechs Rollen Toilettenpapier aus dem Hotel entwendete. Das Oberste Gericht Kataloniens bestätigte die Rechtmäßigkeit der fristlosen Kündigung und verweigerte der Frau eine Abfindung von über 60.000 Euro.
Toilettenpapier im Badezimmer eines Hotelzimmers.
Die Frau war seit 1995 in dem spanischen Hotelbetrieb tätig. Am 20. Juni 2024 transportierte sie eine Plastiktüte mit Toilettenpapier aus dem Vorratslager ab. Als Begründung gab sie an, der Hund ihres Sohnes habe sich im Auto erbrochen und sie habe dringend Reinigungsmaterial benötigt.
Zur Entlastung legte die Angestellte ein tierärztliches Attest vor. Das Gericht sah die Schutzbehauptung jedoch als widerlegt an: Videoaufnahmen der Überwachungskameras belegten, dass die Frau allein ins Hotel zurückgekehrt war, um das Papier mitzunehmen. Das vorgelegte Veterinärdokument datierte zudem auf den 21. Juni – einen Tag nach dem eigentlichen Vorfall.
Arbeitsgericht kippt Abfindung von 60.318,50 Euro
In der ersten Instanz hatte ein Arbeitsgericht der Frau noch Recht gegeben. Die Richter stuften die Entlassung als unverhältnismäßig ein und stellten den Arbeitgeber vor die Wahl, die Mitarbeiterin weiterzubeschäftigen oder eine Entschädigung in Höhe von 60.318,50 Euro zu zahlen.
Der Hotelbetreiber legte gegen diese Entscheidung Berufung ein. Das Oberste Gericht Kataloniens hob das Urteil auf: Die vorsätzliche Mitnahme und die Widersprüche bei den Beweisen rechtfertigten die disziplinarische Kündigung ohne finanziellen Ausgleich. Eine finale Revision vor dem Obersten Gerichtshof Spaniens steht noch im Raum.
Arbeitsrecht in Deutschland: Wann Bagatelldiebstahl den Job kostet
In Deutschland gelten bei der Mitnahme von Arbeitgebereigentum ähnlich strenge Maßstäbe. Wer Druckerpapier, Büromaterial oder Hygieneartikel ohne ausdrückliche Genehmigung einsteckt, begeht eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts schützt ein geringer Sachwert der entwendeten Gegenstände nicht automatisch vor einer Kündigung. Im Zentrum steht der Vertrauensverlust: Wenn der Arbeitgeber nicht mehr darauf vertrauen kann, dass der Arbeitnehmer fremdes Eigentum respektiert, kann auch der Diebstahl von Cent-Artikeln einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen.
Interessenabwägung und Vorrang der Abmahnung
Eine fristlose Kündigung ist im deutschen Arbeitsrecht dennoch kein Automatismus. Vor jedem Ausspruch muss eine umfassende Interessenabwägung im konkreten Einzelfall stattfinden.
Dabei spielen mehrere Kriterien eine Rolle:
- Die bisherige Dauer und Beanstandungsfreiheit des Arbeitsverhältnisses
- Die Schwere des Verschuldens und der Grad des Vorsatzes
- Eine bestehende Wiederholungsgefahr
- Die wirtschaftlichen Auswirkungen auf das Unternehmen
Handelt es sich um ein einmaliges Vergehen bei einem geringwertigen Gegenstand und verlief das Arbeitsverhältnis zuvor jahrelang tadellos, ist eine Abmahnung in der Regel das vorrangige, mildere Mittel. Eine fristlose Kündigung greift vor allem dann, wenn die Tat nachweislich vorsätzlich begangen wurde, bereits einschlägige Abmahnungen vorliegen oder das Vertrauensverhältnis irreparabel zerstört ist.
Bestehen Missverständnisse darüber, ob die Mitnahme geduldet war, trifft den Arbeitgeber eine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung, bevor arbeitsrechtliche Schritte eingeleitet werden.

