P-Konto einrichten: 1.590 Euro Freibetrag und 4 Wochen Frist bei Pfändung
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Ein Pfändungsschutzkonto sichert den monatlichen Grundfreibetrag vor dem Zugriff von Gläubigern.
Wenn Gläubiger das Girokonto pfänden, steht der Zahlungsverkehr schlagartig still. Geldautomaten verweigern die Auszahlung, Überweisungen stoppen und Daueraufträge für Miete oder Strom werden nicht mehr bedient.
Um die eigene Existenz zu sichern, können Betroffene ihr bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln lassen. Banken sind gesetzlich dazu verpflichtet, diesem Antrag nachzukommen.
Umwandlung ist auch bei Kontoüberziehung Pflicht
Der Anspruch auf ein P-Konto gilt unabhängig vom Kontostand. Geldinstitute dürfen die Umwandlung nicht ablehnen, wenn das Konto im Minus ist oder der Dispositionskredit in Anspruch genommen wurde.
Sobald die Umwandlung erfolgt ist, darf die Bank neu eingehendes Geld innerhalb des Freibetrags nicht mehr mit bestehenden Schulden oder Überziehungen verrechnen. Das geschützte Guthaben muss den Kontoinhabern vollständig zur Verfügung stehen.
Ein P-Konto wird allerdings ausschließlich auf Guthabenbasis geführt. Nach der Umstellung sind weitere Überziehungen ausgeschlossen.
Automatische Freibeträge für Kontoinhaber
Auf dem P-Konto ist monatlich automatisch ein Betrag von 1.590 Euro vor dem Zugriff durch Gläubiger geschützt. Die gesetzliche Pfändungsfreigrenze liegt bei 1.587,40 Euro.
Der Schutz lässt sich durch entsprechende Nachweise weiter aufstocken. Dies betrifft unter anderem Personen mit gesetzlichen Unterhaltspflichten oder Empfänger von Kindergeld.

Vier-Wochen-Frist sichert gesperrtes Guthaben
Für die Bearbeitung des Umwandlungsantrags hat die Bank maximal vier Geschäftstage Zeit. Ein Hinauszögern auf spätere Beratungstermine ist unzulässig. Zudem dürfen für die Umstellung sowie die laufende Kontoführung keine Sondergebühren anfallen.
Liegt bereits ein Pfändungsbeschluss vor, bleibt ein Zeitfenster von vier Wochen ab Zustellung. Wird das Girokonto innerhalb dieser Frist in ein P-Konto umgewandelt, greift der Pfändungsschutz rückwirkend auch für das bereits blockierte Guthaben.
Wird diese Frist versäumt, ist der Schritt dennoch ratsam. Der Schutz greift dann für alle künftigen Geldeingänge.
Handlungsoptionen bei Problemen mit der Bank
Verweigert ein Kreditinstitut die Umwandlung, sollten Betroffene schriftlich auf die Rechtslage pochen. Unterstützung leisten hierbei anerkannte Schuldnerberatungsstellen sowie Verbraucherzentralen.
Halten sich Banken nicht an die gesetzlichen Vorgaben oder verlangen unzulässige Gebühren, ist eine offizielle Beschwerde bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) möglich.
Blockiert die Bank den Vorgang dauerhaft, besteht das Recht auf Eröffnung eines Basiskontos bei einem anderen Institut. Dieser Rechtsanspruch gilt für alle Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU. Das Basiskonto kann direkt bei der Eröffnung als P-Konto deklariert werden.
