Personalausweis, Handy, Kinder: 3 feste Regeln für die Stimmabgabe im Wahllokal
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Für die Stimmabgabe im Wahllokal gelten bundesweit klare rechtliche Vorgaben zum Schutz des Wahlgeheimnisses.
Wer seine Stimme direkt an der Wahlurne abgeben möchte, muss vorbereitet erscheinen. Bei Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen gelten bundesweit einheitliche Vorgaben dafür, welche Unterlagen verpflichtend sind und was im Wahllokal erlaubt ist.
Notwendige Dokumente für die Stimmabgabe
Ohne Legitimation gibt es keine Stimmabgabe. Folgende Dokumente spielen am Wahltag eine Rolle:
- Amtlicher Lichtbildausweis (Pflicht): Der Personalausweis oder Reisepass ist unverzichtbar. Er dient der zweifelsfreien Identifikation vor dem Wahlvorstand.
- Wahlbenachrichtigung (Empfohlen): Der Brief beschleunigt das Auffinden im Wählerverzeichnis. Wer die Benachrichtigung verlegt hat, darf dennoch wählen, sofern Name und Adresse im Wählerverzeichnis eingetragen sind und ein Ausweis vorliegt.
- Wahlschein (Sonderfall): Dieses Dokument wird nur benötigt, wenn Sie nicht in Ihrem zugewiesenen Standard-Wahllokal, sondern in einem anderen Bezirk Ihres Wahlkreises wählen wollen.
Dürfen Kinder mit in das Wahllokal?
Grundsätzlich dürfen Kinder ihre Eltern in das Wahllokal begleiten. Behörden werten dies im Rahmen der politischen Bildung als unproblematisch.
In der Wahlkabine greift jedoch das strikte Wahlgeheimnis. Der Wähler muss seine Entscheidung unbeeinflusst und unbeobachtet treffen.
Während Kleinkinder in der Praxis meist toleriert werden, dürfen ältere Kinder nicht mit hinter den Vorhang. Nach der Bundeswahlordnung gelten Kinder rechtlich ausdrücklich nicht als Hilfspersonen zur Stimmabgabe.

Smartphones und Kameras: Strenge Grenzen
Das Mitführen eines Mobiltelefons in die Wahlräume ist grundsätzlich gestattet. Die tatsächliche Nutzung unterliegt jedoch klaren Verboten.
Fotografierverbot in der Wahlkabine
Das Anfertigen von Fotos oder Videoaufnahmen des ausgefüllten Stimmzettels ist illegal. Dies stellt einen direkten Verstoß gegen das gesetzliche Wahlgeheimnis dar.
Der Wahlvorstand ist in solchen Fällen berechtigt, die Stimmabgabe zu verweigern oder den Wähler zurückzuweisen. Auch lautes Telefonieren oder Filmen im Wahlraum kann wegen Störung des Wahlablaufs unter Verweis auf das Hausrecht untersagt werden.
