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Schimmel in der Packung: Wann Supermärkte verdorbene Ware binnen 24 Stunden erstatten müssen

Mindesthaltbarkeitsdatum auf einer Lebensmittelverpackung Aktuelle News

Mindesthaltbarkeitsdatum und Frische von verpackten Waren im Supermarkt.

Faule Beeren in der Schale, flockige Milch oder Mehlmotten in der Packung: Wer nach dem Einkauf verdorbene Ware entdeckt, muss den finanziellen Verlust nicht hinnehmen. Verbraucher haben in Deutschland das Recht, mangelhafte Lebensmittel direkt beim Händler zu reklamieren.

Supermärkte dürfen von Kunden nicht verlangen, vor allem bei blickdicht oder fest verpacktem Obst und Gemüse jeden einzelnen Artikel im Laden auf Frische zu kontrollieren.

Welche Mängel zur Reklamation berechtigen

Das Reklamationsrecht greift bei sichtbarem und unsichtbarem Verderb. Sobald Beeren, Mandarinen oder Pilze Schimmel ansetzen, gehört die Packung zurück ins Geschäft.

  • Milch- und Fleischprodukte: Ranzige, saure Milch, flockige Sahne oder schmieriges, übel riechendes Fleisch müssen Händler zurücknehmen.
  • Hygienemängel und Schädlinge: Gespinste von Lebensmittelmotten im Mehl oder Maden in Haferflocken stellen gravierende Mängel dar.
  • Sensorische Abweichungen: Auch ohne optischen Schimmel dürfen Produkte reklamiert werden, wenn sie ungenießbar sind – etwa bei korkendem Wein oder Joghurt mit chemischem Beigeschmack.

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Verpacktes Lebensmittel mit Haltbarkeitsdatum.

Fristen und Ablauf der Rückgabe

Der beste Zeitpunkt für die Rückgabe ist derselbe Tag des Einkaufs. Ist das nicht machbar, sollte der Weg zum Supermarkt spätestens am Folgetag erfolgen.

Je länger Kunden warten, desto eher kann der Händler einwenden, die Ware sei erst durch falsche Lagerung im Privathaushalt verdorben.

Schimmel in der Packung: Wann Supermärkte verdorbene Ware binnen 24 Stunden erstatten müssen

Umtausch mit und ohne Kassenbon

Der Kassenbon dient als Kaufnachweis. Liegt er vor, tauschen Filialen die Ware in der Regel anstandslos gegen ein einwandfreies Produkt um oder erstatten den Kaufpreis.

Fehlt der Kassenbeleg, hängt die Rücknahme von der Kulanz des Händlers ab. Bei Eigenmarken der jeweiligen Kette stehen die Chancen gut, da die Herkunft eindeutig nachweisbar ist. Bei Markenprodukten oder losem Gemüse bleibt ohne Bon oft nur der direkte Kontakt zum Hersteller.

Weigert sich ein Händler trotz Kassenbon, offensichtlich mangelhafte Ware zurückzunehmen, können Betroffene den Vorfall der zuständigen Lebensmittelüberwachung melden.