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Schimmelbefall im Herbst: Wann Mieter die Miete mindern dürfen und wer haftet

Feuchtigkeitsmessung an einer von Schimmel befallenen Wand in einer Mietwohnung Aktuelle News

Sinkende Außentemperaturen und kalte Außenwände führen in der Übergangszeit häufig zu Tauwasserausfall und Schimmelbildung.

Mit dem Beginn der Heizperiode im Oktober steigen in deutschen Mietwohnungen die Schadensmeldungen über Schimmelpilzbefall sprunghaft an. Das Zusammentreffen von feuchter Herbstluft, sinkenden Wandtemperaturen und unzureichender Luftzirkulation schafft ideale Wachstumsbedingungen für Sporen. Rechtlich führt dieser Zustand fast immer zu einer zentralen Streitfrage: Liegt ein baulicher Mangel vor oder resultiert der Schaden aus falschem Heiz- und Lüftungsverhalten der Bewohner?

Nach § 535 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Schimmelpilz stellt grundsätzlich einen Mangel dar, der die Tauglichkeit der Wohnung mindert. Betroffene Mieter haben daher klare gesetzliche Rechte, müssen jedoch formale Hürden einhalten.

Die Sphärentheorie: Wer den Schimmelbefall beweisen muss

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) folgt bei Feuchtigkeitsschäden einer zweistufigen Beweislastverteilung, der sogenannten Sphärentheorie. Zunächst muss der Vermieter beweisen, dass die Ursache nicht in seinem Verantwortungsbereich liegt. Das bedeutet, er muss bauliche Mängel, Wärmebrücken, Risse im Mauerwerk oder defekte Dachentwässerungen technisch ausschließen.

Erst wenn dieser Nachweis – meist durch ein bauphysikalisches Gutachten – zweifelsfrei erbracht ist, wechselt die Beweislast zum Mieter. Dieser muss darlegen und beweisen, dass er die Räumlichkeiten ausreichend geheizt und quergelüftet hat. Kann der Mieter nachweisen, dass er ein vertragsgemäßes Nutzerverhalten an den Tag gelegt hat, verbleibt das Haftungsrisiko beim Vermieter.

Mietminderung: Voraussetzungen und Quoten nach § 536 BGB

Liegt ein nicht unerheblicher Mangel vor, tritt die Mietminderung nach § 536 BGB kraft Gesetzes ein. Voraussetzung für die Minderung ist eine unverzügliche Mängelanzeige gemäß § 536c BGB gegenüber dem Vermieter. Wer Schimmelspuren monatelang verschweigt, verliert nicht nur Rückforderungsansprüche, sondern macht sich unter Umständen schadensersatzpflichtig.

Die Höhe der Minderungsquote hängt vom Grad der Beeinträchtigung und der gesundheitlichen Gefährdung ab. Gerichte urteilen hier fallbezogen auf Basis der betroffenen Wohnfläche:

  • Leichter Befall: Oberflächlicher Schimmel an Fensterfugen oder kleinen Wandabschnitten rechtfertigt Minderungen zwischen 5 und 10 Prozent (z. B. AG München, Az. 415 C 23487/18).
  • Großflächiger Befall: Schimmel in mehreren Wohnräumen oder Schlafzimmern führt zu Quoten von 15 bis 30 Prozent (z. B. LG Hamburg, Az. 307 S 144/08).
  • Akute Gesundheitsgefahr: Ist eine Wohnung aufgrund toxischer Schimmelkonzentrationen unbewohnbar, kann die Minderung 100 Prozent betragen (z. B. AG Berlin-Köpenick, Az. 12 C 90/13).

Grenzen der Lüftungspflicht im Herbst und Winter

Vermieter fordern in Streitfällen oft extremes Lüftungsverhalten, doch der BGH setzt der Zumutbarkeit enge Grenzen. Berufstätigen Mietern kann nicht abverlangt werden, tagsüber alle zwei Stunden eine Stoßlüftung durchzuführen (BGH, Az. VIII ZR 271/07). In der Regel gilt ein zwei- bis viermaliges Stoß- oder Querlüften für jeweils 5 bis 10 Minuten pro Tag als ausreichend.

Ebenso wenig müssen Mieter ihr gesamtes Mobiliar mit extremen Abständen von mehr als 5 bis 10 Zentimetern von den Außenwänden abrücken, sofern der Mietvertrag keine wirksame Sonderregelung enthält. Das Halten normaler Zimmertemperaturen (tagsüber etwa 20 bis 21 Grad Celsius in Wohnräumen, 18 Grad Celsius im Schlafzimmer) erfüllt die vertragliche Sorgfaltspflicht im Regelfall vollumfänglich.

Energetische Sanierungen und verändertes Raumklima

Ein typischer Auslöser für Schimmel im Herbst sind unvollständige Sanierungsmaßnahmen, etwa der Einbau moderner, hochdämmender Isolierglasfenster ohne gleichzeitige Dämmung der Außenfassade. In solchen Fällen verschiebt sich der kälteste Punkt im Raum von der Fensterscheibe auf die umliegende Wand. Die Raumluftfeuchtigkeit kondensiert unsichtbar am Mauerwerk und bildet den Nährboden für Pilzkulturen.

Nach DIN 1946-6 muss bei wesentlichen energetischen Änderungen ein Lüftungskonzept erstellt werden. Versäumt der Vermieter den Einbau von Fensterfalzlüftern oder dezentralen Lüftungsanlagen bei gleichzeitigem Austausch der Fenster, liegt ein konstruktiver Planungsfehler vor. Schadensersatzansprüche gegen den Mieter wegen mangelnden Lüftens sind in solchen Konstellationen vor Gericht regelmäßig chancenlos.

Notwendige Dokumentation für Mieter

Tritt im Herbst Feuchtigkeit auf, sollten Mieter den Schaden sofort lückenlos dokumentieren. Dazu gehören detaillierte Fotografien der befallenen Stellen mit Datumsangabe sowie ein über mindestens zwei Wochen geführtes Lüftungs- und Temperaturprotokoll. Die Nutzung eines kalibrierten Thermo-Hygrometers liefert verwertbare Daten über die relative Luftfeuchtigkeit und Raumtemperatur.

Die Mängelanzeige sollte stets schriftlich per Einschreiben mit einer Fristsetzung zur Beseitigung (üblicherweise 14 Tage) erfolgen. Mietzahlungen sollten ab diesem Zeitpunkt nur noch unter dem ausdrücklichen schriftlichen Vorbehalt der Rückforderung geleistet werden, um Zahlungsrückstände und drohende Kündigungen zu vermeiden.