Steuererklärung falsch abgegeben: 1-Monats-Frist für Korrekturen beim Finanzamt
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Nachträglich entdeckte Fehler in den Steuerunterlagen lassen sich auf verschiedenen Wegen bereinigen.
Eine vergessene Rechnung, ein Zahlendreher oder nicht deklarierte Einnahmen: Fehler in der bereits übermittelten Steuererklärung kommen regelmäßig vor. Entscheidend für die Korrektur sind der Zeitpunkt der Entdeckung und die Auswirkung auf die finale Steuerschuld.
Fehler vor Erhalt des Steuerbescheids beheben
Wer ein Versehen bemerkt, noch bevor das Finanzamt den Steuerbescheid erlassen hat, sollte unverzüglich handeln. Der bestehende Datensatz kann schnell und unkompliziert aktualisiert werden.
„Die Korrektur kann dem Finanzamt schriftlich oder elektronisch mitgeteilt werden“, betont Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. „Bei einer elektronischen Steuererklärung kann in der Regel auch eine berichtigte Erklärung übermittelt werden.“
Dieser Schritt lohnt sich in beide Richtungen. Wer beispielsweise nachträglich Werbungskosten einreicht, senkt seine Steuerlast und sichert sich eine höhere Rückzahlung.
Fehler in der Steuererklärung gemacht? Das ist jetzt zu tun
Fristen nach Erhalt des Steuerbescheids
Liegt der Bescheid bereits im Briefkasten, greifen feste gesetzliche Zeitfenster für Beanstandungen.
„Wurde der Fehler erst nach Erhalt des Steuerbescheids entdeckt, sollte zunächst die Einspruchsfrist geprüft werden“, erklärt Karbe-Geßler. „Sie beträgt grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids.“ Ein formeller Einspruch genügt, um die Korrektur zu veranlassen.

Korrekturmöglichkeiten nach Ablauf der Einspruchsfrist
Verstreicht die einmonatige Frist, sind Änderungen dennoch nicht vollständig ausgeschlossen. Die Abgabenordnung erlaubt punktuelle Anpassungen, etwa bei nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen oder offensichtlichen Schreib- und Rechenfehlern.
Strafrechtliche Risiken bei verschwiegenen Einnahmen
Besondere Dringlichkeit besteht, wenn durch falsche oder unvollständige Angaben zu wenig Steuern festgesetzt wurden. Steuerzahler sind gesetzlich dazu verpflichtet, eine solche Steuerverkürzung dem Finanzamt unverzüglich mitzuteilen.
Ein unabsichtlicher Irrtum stellt noch keine Steuerhinterziehung dar, sofern die Berichtigung sofort nach dem Bemerken erfolgt. Wer den Fehler jedoch wissentlich verschweigt, riskiert strafrechtliche Konsequenzen.
Bestehen Unklarheiten über die Pflicht zur Nachmeldung oder geht es um hohe Summen, empfiehlt sich die rechtzeitige Hinzuziehung eines Steuerberaters oder Fachanwalts.

