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Steuererklärung: Stichtag 2. September – Wer abgeben muss und welche Strafen drohen

Formulare zur Einkommensteuererklärung mit Taschenrechner und Kalender mit markiertem Fristdatum Aktuelle News

Das Verpassen der gesetzlichen Abgabefrist zieht automatisch empfindliche Verspätungszuschläge nach sich.

Für Millionen Steuerpflichtige in Deutschland markiert der September einen entscheidenden Stichtag im Steuerkalender. Wer zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung gesetzlich verpflichtet ist und diese eigenhändig anfertigt, muss die verbindlichen Fristen der Finanzverwaltung exakt einhalten.

Das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz hatte die Abgabetermine für mehrere Veranlagungszeiträume nach hinten verschoben. Für das Steuerjahr 2023 endete die reguläre Abgabefrist für nicht beratene Bürgerinnen und Bürger bundesweit am 2. September 2024, da der eigentliche Monatsletzte auf ein Wochenende fiel.

Gesetzliche Grundlagen: Wer zur Abgabe verpflichtet ist

Nicht jede Privatperson muss zwingend eine Steuererklärung einreichen. Die Pflichtveranlagung greift nach § 46 des Einkommensteuergesetzes (EStG) jedoch unter präzise definierten Voraussetzungen.

Ehepaare und eingetragene Lebenspartner, die im Veranlagungsjahr die Steuerklassenkombination III und V gewählt haben oder das Faktorverfahren nutzten, sind ausnahmslos abgabepflichtig. Gleiches gilt, wenn Freibeträge beim Lohnsteuerabzug eingetragen waren oder parallele Arbeitsverhältnisse über Steuerklasse VI abgerechnet wurden.

Auch der Bezug von Lohnersatzleistungen verpflichtet zur Erklärung, sofern diese im Kalenderjahr die Summe von 410 Euro überschritten haben. Hierzu zählen unter anderem das Elterngeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld I sowie das Kurzarbeitergeld, da diese Leistungen dem Progressionsvorbehalt unterliegen.

Sanktionen bei Fristversäumnis: Der Verspätungszuschlag nach § 152 AO

Wird die Steuererklärung nicht fristgerecht übermittelt, greift der gesetzlich verankerte Automatismus der Abgabenordnung (AO). Das Finanzamt besitzt bei erheblichen Überschreitungen keinen Ermessensspielraum mehr.

Nach § 152 AO setzt die Behörde zwingend einen Verspätungszuschlag fest, wenn die Steuererklärung nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres eingereicht wird. Dieser Zuschlag beträgt 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer abzüglich der Vorauszahlungen und Abzugsbeträge, mindestens jedoch 25 Euro für jeden angefangenen Monat der Säumnis.

Selbst bei fristgerechter Nullfestsetzung oder einer Erstattung kann das Finanzamt Verspätungszuschläge nach pflichtgemäßem Ermessen verhängen, wenn die Erklärung trotz wiederholter Aufforderung verspätet eintrifft.

Zwangsgeld und Steuerschätzung als Eskalationsstufen

Reagieren Steuerpflichtige nicht auf Erinnerungsschreiben, setzt die Finanzbehörde ein Zwangsgeld nach § 328 AO fest, das bis zu 25.000 Euro betragen kann. Dieses Zwangsgeld dient ausschließlich als Beugemittel und ersetzt nicht die Pflicht zur Abgabe.

Bleibt die Erklärung weiterhin aus, schätzt das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 AO eigenständig. Eine solche Schätzung fällt in der Praxis fast immer zum Nachteil der Betroffenen aus, da steuermindernde Werbungskosten oder Sonderausgaben mangels Nachweisen unberücksichtigt bleiben.

Fristverlängerung: Wann das Finanzamt Aufschub gewährt

Eine individuelle Fristverlängerung ist nur möglich, wenn der Steuerpflichtige ohne eigenes Verschulden an der rechtzeitigen Erstellung gehindert ist. Typische Gründe sind schwere Erkrankungen, längere Krankenhausaufenthalte oder unverschuldet fehlende Unterlagen Dritter.

Der Antrag auf Fristverlängerung muss vor Ablauf des Stichtags schriftlich oder digital über das Portal Mein ELSTER beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Er erfordert eine nachvollziehbare Begründung sowie die Nennung eines konkreten, realistischen Nachholtermins.

Sonderregeln für Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine

Wer die Einkommensteuererklärung durch Angehörige der steuerberatenden Berufe oder einen Lohnsteuerhilfeverein erstellen lässt, profitiert von erheblich längeren Fristen. Für das Steuerjahr 2023 endet die Abgabefrist für beratene Fälle erst am 2. Juni 2025.

Mit dem Steuerjahr 2024 kehrt die Finanzverwaltung schrittweise zum dauerhaften Fristenregime zurück. Für nicht beratene Steuerpflichtige gilt für die Steuererklärung 2024 wieder der reguläre Stichtag am 31. Juli 2025, wodurch die Sonderregelungen der Vorjahre endgültig auslaufen.