Über 100 Euro Parkstrafe: ADAC stoppt unzulässige Forderungen von Parkcontrol24
Aktuelle News
Private Parkplatzbetreiber fordern bei Verstößen oft Summen von mehr als 100 Euro.
Wer nach dem Einkauf am Supermarkt zum Auto zurückkehrt, erlebt nicht selten eine teure Überraschung. Private Überwachungsfirmen verlangen für minimale Parkzeitüberschreitungen oft Vertragsstrafen von 40, 50 oder mehr als 100 Euro.
Aus Angst vor Inkassoverfahren zahlen viele Betroffene die geforderten Beträge sofort. Eine Intervention des ADAC zeigt nun jedoch, dass viele dieser Bescheide rechtlich angreifbar oder gänzlich unzulässig sind.
Bundesamt für Justiz prüft Parkcontrol24
Im Zentrum der aktuellen Auseinandersetzung steht das Unternehmen Parkcontrol24 Limited. Die Firma mit offiziellem Sitz in London und einer Briefkastenadresse in München überwacht Parkflächen mithilfe von Kamerasystemen und QR-Codes.
Nach Angaben von ADAC-Jurist Klaus Heimgärtner fielen die Vertragsstrafen der Firma mehrfach unangemessen hoch aus. Zudem wurden Autofahrern teils mehrfache Strafen für einen einzigen Parkvorgang berechnet.
Besonders brisant: Parkcontrol24 forderte wiederholt Geld für angebliche Besitzstörungen auf Grundstücken ein, die das Unternehmen überhaupt nicht selbst verwaltete.
Für das Eintreiben fremder Forderungen schreibt das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) zwingend eine behördliche Erlaubnis sowie einen Eintrag im Rechtsdienstleistungsregister vor. Da Parkcontrol24 diese Registrierung fehlt, reichte der ADAC Beschwerde beim Bundesamt für Justiz ein, welches den Verstoß bestätigte und rechtliche Schritte einleitete.

Wann Betroffene Zahlungsaufforderungen ignorieren dürfen
Forderungsschreiben, in denen Parkcontrol24 unberechtigt fremde Ansprüche geltend macht, sind rechtlich unwirksam. Betroffene Fahrzeughalter können derartige Schreiben nach juristischer Einschätzung als gegenstandslos betrachten.
Mängel bei Beschilderung und QR-Codes
Auch wenn die Firma im eigenen Namen auftritt, stehen die Chancen für Fahrzeughalter oft gut. Häufig fehlt es vor Ort an einer klaren und gut sichtbaren Beschilderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Verweist der Parkplatzbetreiber für Vertragsdetails ausschließlich auf QR-Codes, reicht dies rechtlich meist nicht aus, um eine wirksame Vertragsstrafe zu begründen.
Grundstückseigentümer haben dennoch weiterhin das Recht, Falschparker auf regulärem Weg über zugelassene Inkassodienste oder Anwälte zu belangen. Betroffene sollten Zahlungsaufforderungen daher stets im Detail prüfen lassen.
