„Unverkäuflich, verschwindet!“: Warum Kärtchen am Auto bis zu 200 Euro Bußgeld kosten können
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Ein Autobesitzer befestigte eine deutliche Botschaft gegen unerwünschte Werbekärtchen in seiner Scheibe.
Fast jeder Autofahrer kennt das Szenario nach dem Einkauf: Zwischen Fensterrahmen und Gummidichtung klemmt eine Visitenkarte mit der Aufschrift „Wir kaufen jedes Auto“ samt Handynummer. Ein Skoda-Fahrer hat nun drastische Konsequenzen gezogen und eine unmissverständliche Nachricht in seiner hinteren Seitenscheibe platziert.
Auto des Zettelschreibers mit einem Zettel im Fenster.
Ein Foto des groß gedruckten Schreibens landete im Reddit-Forum r/aberBitteLaminiert und verbreitete sich rasch. Der Inhalt lässt an Deutlichkeit nichts vermissen.
Autobesitzer droht Händlern mit Schadenersatz
„An alle Autohändler! Nachdem Ihre penetranten Mitarbeiter zum x-ten Mal ein Werbekärtchen zwischen Seitenscheibe und Gummidichtung geschoben haben, ist dieses beim Versuch, es zu entfernen, ins Türinnere gefallen“, heißt es auf dem Aushang.
Für eventuelle Folgeschäden kündigte der Fahrer an, die Verantwortlichen haftbar zu machen. Bei künftigen Werbezetteln wolle er unverzüglich rechtliche Schritte einleiten.
Die Nachricht schließt mit einer klaren Ansage: „Und damit das ein für allemal klar ist: Dieses Auto ist unverkäuflich, also verschwindet!“
Großer Zuspruch in den sozialen Netzwerken
In den Kommentaren unter dem Beitrag berichten zahlreiche Nutzer von ähnlichen Ärgernissen mit den Kärtchensteckern:
- Verärgerte Halter beklagen regelmäßige Reinigungsarbeiten und vollgemüllte Gehwege.
- Einige Nutzer schlagen analog zum Briefkasten dauerhafte „Keine Werbung“-Aufkleber an den Scheiben vor.
- Besonders bei Regen weichen die Karten auf und verkleben Scheiben und Dichtungen.
OLG Düsseldorf: Kärtchen am Parkplatz sind eine Sondernutzung
Das ungefragte Verteilen von Visitenkarten an geparkten Fahrzeugen im öffentlichen Raum ist keineswegs legal. Wer gewerbliche Werbung an Fahrzeugen anbringt, benötigt dafür eine behördliche Genehmigung.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte bereits in einem Grundsatzurteil klar, dass diese Praxis eine unerlaubte Sondernutzung darstellt (Az. IV-4 RBs 25/10). Öffentliche Parkflächen dienen ausschließlich dem Abstellen und Bewegen von Fahrzeugen, nicht gewerblichen Kundenakquisen.
Fehlt die Genehmigung der zuständigen Straßenbaubehörde, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Im verhandelten Fall verhängten die Richter gegen einen Händler ein Bußgeld in Höhe von 200 Euro.

