Urteil zu Bewegungsmeldern: Nachbar muss grelles Außenlicht zwischen 22 und 6 Uhr abschalten
Aktuelle News
Urteil zu Bewegungsmeldern: Nachbar muss grelles Außenlicht zwischen 22 und 6 Uhr abschalten
Störende Scheinwerfer an der Grundstücksgrenze
Wer auf seinem Grundstück helles Außenlicht installiert, muss Rücksicht auf die direkte Nachbarschaft nehmen. Das bloße Verlangen, der Nachbar solle nachts die Rollläden herunterlassen, ist rechtlich nicht haltbar.
Im konkreten Fall führte die Zufahrt zum Grundstück einer Hauseigentümerin unmittelbar an der Fassade des Nachbargebäudes vorbei. Entlang dieses Weges montierte die Frau Lampen mit Bewegungsmeldern, die dauerhaft schwach leuchteten und bei jeder Bewegung grell aufstrahlten.
Die Nachbarn fühlten sich massiv gestört. Sobald der Bewegungsmelder auslöste, erhellte der Scheinwerfer das Wohnzimmer im Erdgeschoss und das Schlafzimmer des Sohnes im ersten Stock. Das Kind wachte durch das plötzliche Licht an der Decke regelmäßig auf.
Amtsgericht München setzt klare Nachtruhe fest
Auf Beschwerden reagierte die Eigentümerin uneinsichtig und verwies darauf, dass die Nachbarsfamilie schlicht ihre Rollläden schließen könne. Die Betroffenen zogen daraufhin vor Gericht.
Das Amtsgericht München gab den Nachbarn recht (Az. 173 C 9993/25). Vorgelegte Fotografien belegten eindeutig, wie stark die Lampen in die Wohnräume strahlten und zu Schlafstörungen führten.
Die Richter verpflichteten die Eigentümerin dazu, die Lampen im Zeitraum von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr abzuschalten oder durch eine blendfreie Beleuchtung zu ersetzen.
Keine Pflicht zum Schließen der Rollläden
Zwar sei das Bedürfnis verständlich, nachts nicht im Dunkeln zum Haus zu gehen. Dieser Zweck lasse sich jedoch problemlos durch Leuchten erreichen, die ausschließlich nach unten abstrahlen.
Zugleich stellte das Gericht klar: Nachbarn haben das Recht, bei offenem Fenster und frischer Luft zu schlafen. Sie müssen weder blickdichte Vorhänge kaufen noch ihre Rollläden herunterlassen, um sich vor unzumutbaren Lichtimmissionen zu schützen.
