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Visitenkarten am Auto: Skoda-Fahrer droht Händlern nach Schaden mit Klage – 200 Euro Bußgeld drohen

Auto des Zettelschreibers, Zettel im Fenster Aktuelle News

Auto des Zettelschreibers mit Aushang im Fenster.

Gebrauchtwagen-Kärtchen an den Seitenscheiben geparkter Fahrzeuge gehören für viele Autofahrer zum Alltag. Ein Besitzer eines Skoda-Kombis hat nach einem konkreten Zwischenfall nun drastische Maßnahmen ergriffen und eine unmissverständliche Botschaft an seinem Fahrzeug platziert.

Auto des Zettelschreibers, Zettel im Fenster
Auto des Zettelschreibers, Zettel im Fenster

Ein Foto des Schreibens sorgte auf der Plattform Reddit im Forum r/aberBitteLaminiert für Aufsehen. Der Aushang richtet sich direkt an gewerbliche Aufkäufer, die Werbekarten zwischen Dichtung und Glas klemmen.

Beim Versuch, eine der Karten zu entfernen, fiel das Papier in das Innere der Fahrzeugtür. Der Halter kündigte an, eventuelle Folgeschäden den Verursachern in Rechnung zu stellen und bei künftigen Vorfällen rechtliche Schritte einzuleiten.

Eindeutige Warnung an Autohändler

Auf dem Zettel stellt der Eigentümer klar: „Dieses Auto ist unverkäuflich, also verschwindet!“ In Online-Foren berichten zahlreiche Betroffene über ähnliche Ärgernisse, von blockierten Fenstermechanismen bis hin zu aufgeweichten Papierresten nach Regengüssen.

Viele Fahrer ärgern sich zudem über die entstehende Umweltverschmutzung, wenn weggeworfene Kärtchen Gehwege und Parkplätze verschmutzen.

Rechtliche Lage: OLG Düsseldorf stuft Kärtchen als Sondernutzung ein

Das ungefragte Anbringen von Werbezetteln an parkenden Autos ist auf öffentlichen Flächen rechtlich nicht ohne Weiteres zulässig. Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte bereits in einem Grundsatzurteil (Az. IV-4 RBs 25/10) klar, dass diese Praxis eine genehmigungspflichtige Sondernutzung darstellt.

Bußgelder für gewerbliche Verteiler

Öffentliche Parkplätze dienen dem Gemeingebrauch, also dem Abstellen von Fahrzeugen zum Zwecke des Verkehrs. Wer diesen Raum überwiegend für eigene geschäftliche Werbezwecke nutzt, benötigt eine Erlaubnis der zuständigen Straßenbaubehörde.

Liegt diese Genehmigung nicht vor, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Im verhandelten Fall vor dem OLG Düsseldorf verhängte das Gericht ein Bußgeld in Höhe von 200 Euro gegen einen Gebrauchtwagenhändler, da weder eine behördliche Erlaubnis noch die Zustimmung der Fahrzeughalter vorlag.