Wahlhelfer-Berufung: Warum Sie eine Absage nicht einfach ignorieren können
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Wahlhelfer sind für den reibungslosen Ablauf am Wahltag verantwortlich.
Wenn Sie Post von Ihrer Gemeinde erhalten, die Sie zur Mitarbeit als Wahlhelfer auffordert, sollten Sie das Schreiben nicht als unverbindliche Bitte missverstehen. Die Berufung ist eine hoheitliche Aufgabe, der Sie rechtlich folgen müssen.
Pflicht statt Freiwilligkeit
Die Grundlage für diese Berufung bilden das Bundeswahlgesetz sowie die jeweiligen Landeswahlgesetze. Als wahlberechtigte Person sind Sie dazu verpflichtet, dieses Ehrenamt auszuüben, sofern Sie keinen triftigen Grund für eine Ablehnung vorbringen können.
Ein einfaches „Ich habe keine Zeit“ oder „Ich möchte nicht“ reicht vor dem Gesetz nicht aus. Wer ohne triftige Begründung fernbleibt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Gemäß § 49a des Bundeswahlgesetzes (BWahlG) kann dies mit einer Geldbuße von bis zu 500 Euro geahndet werden.
Wann ist eine Absage zulässig?
Das Gesetz nennt in § 9 der Bundeswahlordnung (BWO) klare Kriterien, bei deren Vorliegen Sie von der Pflicht entbunden werden können:
- Krankheit: Eine bestehende Erkrankung oder ein geplanter Klinikaufenthalt muss durch ein ärztliches Attest belegt werden.
- Pflege: Die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger ist ein anerkannter Hinderungsgrund.
- Beruf: Wenn Sie beruflich gebunden sind und keine Freistellung erhalten können, ist dies ein valider Grund. Wichtig: Beschäftigte im öffentlichen Dienst haben in der Regel einen Anspruch auf Freistellung.
- Alter: Wer das 67. Lebensjahr vollendet hat, kann das Ehrenamt grundsätzlich ablehnen.
- Behinderung: Sofern eine Behinderung die ordnungsgemäße Ausübung des Amtes – etwa bei der Auszählung oder Stimmzettelausgabe – unmöglich macht.
- Politische Mandate: Mitglieder von Bundes- oder Landesregierungen sowie Abgeordnete sind von der Pflicht befreit.
Das korrekte Vorgehen bei einer Absage
Wenn einer der oben genannten Gründe auf Sie zutrifft, sollten Sie unverzüglich schriftlich bei Ihrer Gemeinde reagieren. Eine frühzeitige Absage ist fair, da die Verwaltung so genügend Zeit hat, einen Ersatz zu finden.

Sollten Sie erst kurzfristig am Wahltag erkranken, ist ein ärztliches Attest zwingend erforderlich. Dokumentieren Sie Ihre telefonische Abmeldung akribisch: Notieren Sie sich den Namen Ihres Gesprächspartners und den Zeitpunkt des Anrufs. Zeugen bei diesem Telefonat können im Streitfall hilfreich sein.
Keine Willkür bei Ersatzpersonen
Haben Sie einen „wichtigen Termin“, der nicht explizit im Gesetz steht, liegt die Entscheidung beim zuständigen Sachbearbeiter. Ein probates Mittel ist es, selbst proaktiv einen Ersatz vorzuschlagen – etwa einen Bekannten oder Nachbarn, der bereit wäre, das Amt zu übernehmen.
Die Gemeinde muss diesen Vorschlag jedoch nicht zwingend akzeptieren. In jedem Fall gilt: Senden Sie niemals eigenmächtig eine Vertretung zum Wahllokal. Das Ehrenamt ist persönlich; ein unbefugter Stellvertreter wird am Wahltag schlichtweg abgewiesen.
Für Ihren Einsatz erhalten Sie übrigens ein Erfrischungsgeld. Bei Bundestagswahlen liegt dieses derzeit bei 25 Euro für Beisitzer und 35 Euro für den Wahlvorsteher – die genaue Höhe kann je nach Kommune jedoch variieren.
