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Wespennest im September entfernen: Gesetzliche Regeln, Fristen und Bußgelder

Großes Wespennest unter einem Dachüberstand im Spätsommer Aktuelle News

Im September erreicht das Wespenvolk seinen Höhepunkt, bevor die Kolonie im Spätherbst auf natürliche Weise abstirbt.

Das eigenmächtige Entfernen eines Wespennests im September ist in Deutschland nach dem Bundesnaturschutzgesetz verboten und kann Bußgelder von bis zu 50.000 Euro nach sich ziehen.

Zu diesem späten Zeitpunkt im Jahreszyklus ist eine Beseitigung in den meisten Fällen fachlich unnötig, da das gesamte Wespenvolk mit den ersten Nachtfrösten im Herbst vollständig abstirbt.

Der biologische Zustand des Wespenvolkes im September

Im September erreicht ein Wespenstaat seinen zahlenmäßigen Höhepunkt. In dieser Phase schlüpfen die Jungköniginnen und Drohnen für die Paarung.

Die alte Königin stellt die Eiablage schrittweise ein. Die verbleibenden Arbeiterinnen sterben spätestens im Oktober oder November witterungsbedingt ab.

Ausschließlich die begatteten Jungköniginnen überleben den Winter. Sie verlassen das Nest und suchen sich separate Winterquartiere im Totholz oder im Boden.

Rechtliche Bestimmungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz

Alle heimischen Wespenarten stehen gemäß Paragraph 39 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) unter allgemeinem Schutz. Die Zerstörung von Nestern ohne vernünftigen Grund ist untersagt.

Besonders geschützte Arten wie Hornissen oder Kreiselwespen unterliegen dem Schutz nach Paragraph 44 BNatSchG. Je nach Bundesland liegen die Strafrahmen bei Verstößen zwischen 5.000 und 50.000 Euro.

Voraussetzungen für eine behördliche Ausnahmegenehmigung

Für eine Entfernung im Spätsommer muss ein unabweisbarer Sachgrund vorliegen. Eine Genehmigung erteilt die zuständige untere Naturschutzbehörde oder das Umweltamt.

  • Medizinisch nachgewiesene Wespengiftallergien bei Bewohnern im direkten Umfeld
  • Unmittelbare Gefährdung von Kleinkindern in Kitas oder Wohnräumen
  • Blockade von unverzichtbaren Zugängen oder baulichen Notausgängen

Die Durchführung der Maßnahme darf ausschließlich durch zertifizierte Schädlingsbekämpfer oder Fachkräfte für Wespenumsiedlung erfolgen.

Umgang mit bestehenden Nestern bis zum Saisonende

Sofern keine akute Bedrohung besteht, empfiehlt sich das Belassen des Nestes für die verbleibenden Restwochen. Ein Mindestabstand von zwei bis drei Metern verhindert Angriffsreaktionen der Tiere.

Einflugschneisen dürfen weder verstellt noch durch Erschütterungen beeinträchtigt werden.

Vollständig verlassene Nester können im Spätherbst oder Winter gefahrlos abgenommen und im Restmüll entsorgt werden. Wespen besiedeln alte Nester im folgenden Frühjahr nicht wieder.