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Wohnheim fordert nach Tod der Eltern 16.000 Euro: Sohn wehrt sich erfolgreich

Seniorenresidenz und betreutes Wohnen Aktuelle News

Forderungen nach dem Tod von Heimbewohnern führen häufig zu juristischen Auseinandersetzungen.

Nach dem Verlust der eigenen Eltern folgt für Angehörige oft ein bürokratischer Kraftakt. Im Fall eines Schweizer Bewohners namens Elmar mündete der Todesfall jedoch in einer massiven Geldforderung: Der Betreiber einer Seniorenresidenz verlangte nach dem Ableben der Eltern mehr als 15.000 Franken (rund 16.000 Euro).

Die Eltern lebten bis ins hohe Alter von 87 und 89 Jahren selbstständig im schweizerischen Solothurn, bevor sie 2022 in eine Einrichtung für betreutes Wohnen der Senevita AG zogen. Nach ihrem Tod im Jahr 2025 pochte das Unternehmen auf eine Klausel im Pensionsvertrag, nach der Zahlungen noch volle drei Monate über das Lebensende hinaus fällig seien.

Renovierung lief bereits: Streit um nicht erbrachte Leistungen

Elmar akzeptierte zwar, für eine Übergangszeit die reine Miete für die leerstehende Wohnung zu übernehmen. Die vollen Betreuungs- und Verpflegungspauschalen für Verstorbene einzufordern, hielt er jedoch für ungerechtfertigt.

Besonders brisant: Während der laufenden Zahlungsfrist wurde die Wohnung vom Betreiber bereits renoviert. Der Sohn schaltete das Schweizer Verbrauchermagazin „Beobachter“ ein und forderte eine deutliche Reduzierung der Gesamtsumme. Mit Erfolg: Die Senevita AG verzichtete schließlich auf einen Teil der Forderung und erließ ihm rund 4.500 Franken (etwa 4.800 Euro).

Wohnheim fordert nach Tod der Eltern 16.000 Euro: Sohn wehrt sich erfolgreich

Rechtslage im Vergleich: Schweiz gegen Deutschland

In der Schweiz sind solche Pensionsverträge für betreutes Wohnen gesetzlich nicht lückenlos standardisiert geregelt. Betreiber können Klauseln verankern, die Verträge erst mehrere Monate nach dem Todestag enden lassen.

So regelt das deutsche Recht Heimkosten im Todesfall

In Deutschland sind Angehörige durch das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) deutlich besser geschützt. Ein Heim- oder Pflegevertrag endet hierzulande grundsätzlich mit dem Sterbetag des Bewohners.

  • Stichtagsgenaue Abrechnung: Kosten für Unterkunft, Pflege und Verpflegung dürfen ausschließlich bis zum Tag des Todes berechnet werden.
  • Rückerstattungspflicht: Wurde das Heimentgelt für den gesamten Sterbemonat bereits im Voraus überwiesen, muss die Einrichtung den Betrag für die restlichen Tage anteilig erstatten.
  • Zusatzkosten unzulässig: Pauschalen für Verpflegung oder Pflegeleistungen nach dem Ableben dürfen Heime in Deutschland nicht geltend machen.