Wohnheim verlangt 16.000 Euro nach Tod der Eltern: Sohn wehrt sich gegen Nachforderung
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Streit um Kosten nach dem Tod im betreuten Wohnen: Verträge enthalten oft Klauseln zu Kündigungsfristen.
Nach dem Verlust der Eltern folgt oft bürokratischer Ärger. Im Fall von Elmar aus der Schweiz ging es nach dem Tod seiner 87 und 89 Jahre alten Eltern um eine Nachforderung von mehr als 15.000 Franken (rund 16.000 Euro).
Die Eltern lebten seit 2022 in einer Einrichtung für betreutes Wohnen des Anbieters Senevita AG in Solothurn. Nach ihrem Tod im Jahr 2025 berief sich das Unternehmen auf den geschlossenen Pensionsvertrag, der eine Weiterzahlung für drei Monate über das Lebensende hinaus vorsah.
Streit um Verpflegung und Leerstand
Der Sohn war bereit, die reine Kaltmiete für die leer stehende Wohnung für den Übergangszeitraum zu tragen. Er weigerte sich jedoch, für nicht mehr erbrachte Leistungen wie Pflege, Verpflegung und Betreuung aufzukommen.
Zusätzlich stellte sich heraus, dass die Einrichtung die Räume bereits während der noch abgerechneten Frist renovieren ließ. Nach einer Intervention lenkte der Betreiber schließlich ein und reduzierte die ursprüngliche Gesamtforderung um etwa 4.500 Franken (rund 4.800 Euro).

Rechtslage in Deutschland: Vertrag endet mit dem Tod
Während in der Schweiz solche Pensionsverträge gesetzlich nicht bis ins Detail geregelt sind, gilt in Deutschland eine grundlegend andere Rechtsordnung.
Klare Vorgaben durch das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz
In Deutschland endet ein Heim- und Pflegevertrag nach den gesetzlichen Vorgaben grundsätzlich mit dem Kalendertag, an dem der Bewohner stirbt. Angehörige oder Erben müssen für die Zeit danach weder Verpflegung noch Pflege- oder Mietkosten an das Heim entrichten.
Stirbt ein Heimbewohner beispielsweise in der Monatsmitte, erlischt die Zahlungspflicht genau an diesem Tag. Wurde der gesamte Monat im Voraus bezahlt, ist die Einrichtung gesetzlich verpflichtet, die zu viel gezahlten Entgelte für die restlichen Tage anteilig zurückzuzahlen.
