Zum Inhalt springen
On Air Festival

Zechprellerei auf Teneriffa: Gäste fliehen ohne zu zahlen – und nehmen Reste mit

Rechnung vom Restaurant Aktuelle News

Eine Gastronomie-Rechnung liegt auf einem Tisch.

Im Restaurant „El Cañonazo“ in Santa Cruz de Tenerife hat ein Vorfall von Zechprellerei für Empörung gesorgt. Ein Paar verließ das Lokal nach dem Verzehr von Speisen und Getränken, ohne die offene Rechnung zu begleichen.

Die Überwachungskameras des Lokals zeichneten den Abgang der Gäste auf. Der Mann packte vor dem Verlassen des Restaurants die restlichen Speisen in einen silbernen Behälter ein und nahm diese mit.

Die Betreiber veröffentlichten die Aufnahmen mit unkenntlich gemachten Gesichtern auf Instagram. Das Lokal äußerte seinen Ärger über die rechtliche Lage, die eine Veröffentlichung der unzensierten Gesichter oder eine effektive Verfolgung erschwere.

Wiederholte Vorfälle auf den Kanaren

Der Vorfall in Santa Cruz de Tenerife ist kein Einzelfall auf der Insel. Bereits im vergangenen Juni kam es im Restaurant „La Vespa“ in La Matanza de Acentejo zu einem vergleichbaren Szenario.

Dort bestellte eine vierköpfige Familie mehrere Speisen und drei Desserts. Als die Kartenzahlung mehrfach scheiterte, kündigte der Vater an, Bargeld zu holen. Stattdessen flüchtete die Familie zu einer nahegelegenen Bushaltestelle.

Zechprellerei auf Teneriffa: Gäste fliehen ohne zu zahlen – und nehmen Reste mit

Rechnung vom Restaurant
Rechnung vom Restaurant

Die rechtliche Einordnung nach deutschem Recht

Im deutschen Strafrecht existiert kein eigener Tatbestand für Zechprellerei. Ein solches Verhalten fällt in der Regel unter den Betrugstatbestand nach § 263 des Strafgesetzbuches (StGB).

Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen Betrugs

Entscheidend für das Vorliegen einer Straftat ist die Absicht des Gastes zum Zeitpunkt der Bestellung. Wer sich bereits mit dem Vorsatz an den Tisch setzt, die Zeche nicht zu bezahlen, täuscht den Wirt über seine Zahlungsbereitschaft und macht sich strafbar.

Stellt ein Gast hingegen erst beim Bezahlen fest, dass das Portemonnaie fehlt oder die Karte nicht funktioniert, liegt zunächst keine Straftat vor. Der zivilrechtliche Anspruch des Restaurantbetreibers auf Begleichung der Rechnung bleibt davon unberührt.