Eigentumsrechte am Grundstück: Grenzen in Tiefe und Höhe
- Das Eigentum an einem Grundstück erstreckt sich theoretisch bis zum Erdmittelpunkt und unendlich weit in den Luftraum.
- Gemäß § 905 BGB dürfen Einwirkungen in der Tiefe oder Höhe nicht verboten werden, wenn kein berechtigtes Interesse dagegen besteht.
- Bodenschätze, Grundwasser und notwendige Versorgungsleitungen unterliegen speziellen gesetzlichen Regelungen und Einschränkungen.
