Wahlhelfer-Berufung ist eine rechtlich verpflichtende Aufgabe
- Die Berufung zum Wahlhelfer ist eine rechtlich bindende, hoheitliche Aufgabe für wahlberechtigte Bürger.
- Das unbegründete Fernbleiben vom Wahldienst kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 500 Euro bestraft werden.
- Für eine Absage müssen triftige Gründe wie Krankheit, Pflege von Angehörigen oder berufliche Bindungen vorliegen.
