Rentenbesteuerung: Warum der steuerpflichtige Anteil nicht gleich die Steuerlast ist
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Die steuerliche Behandlung von Renten führt bei vielen Ruheständlern zu Unsicherheiten.
Die Schlagzeilen über steigende steuerpflichtige Rentenanteile sorgen regelmäßig für Unruhe. Im Jahr 2025 galten rund 304 Milliarden Euro der ausgezahlten Renten in Deutschland – also etwa 71,7 Prozent – als steuerpflichtige Einkünfte. Doch diese Zahl ist kein Steuersatz und kein Indikator für eine hohe Steuerlast.

Grafik oder Symbolbild zum Thema Rentenreform und steuerliche Berechnung.
Verständnis der Rentenbesteuerung
Der steuerpflichtige Anteil der Renten steigt seit Jahren kontinuierlich an – von 55,3 Prozent im Jahr 2015 auf das heutige Niveau. Dieser Prozess ist Teil der schrittweisen Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung. Fakt ist jedoch: Nur ein Teil der Rentner zahlt tatsächlich Einkommensteuer.
Daten aus dem Jahr 2022 belegen, dass lediglich rund 42 Prozent der Rentenbeziehenden überhaupt einkommensteuerpflichtig sind. Die Lücke zwischen dem steuerpflichtigen Anteil und der realen Steuerzahlung ist also erheblich.
Neurentner 2026: 84 Prozent Besteuerungsanteil
Wer im Jahr 2026 in den Ruhestand geht, muss einen Besteuerungsanteil von 84 Prozent ansetzen. Das bedeutet, dass 16 Prozent der Rente steuerfrei bleiben. Dieser Betrag wird als persönlicher Rentenfreibetrag in Euro festgeschrieben.
Wichtig: Dieser einmal berechnete Freibetrag wächst bei späteren Rentenerhöhungen nicht automatisch mit. Dadurch erhöht sich bei vielen Bestandsrentnern der steuerlich erfasste Betrag mit jeder Rentenanpassung. Dieser Prozess soll bis zum Jahr 2058 sukzessive weitergeführt werden.
Grundfreibetrag und Abzugsmöglichkeiten
Der Grundfreibetrag für das Jahr 2026 liegt bei 12.348 Euro für Alleinstehende und 24.696 Euro für zusammen veranlagte Paare. Die Bruttorente ist dabei nicht mit dem zu versteuernden Einkommen gleichzusetzen.
Vor der Berechnung der Steuerlast werden mehrere Posten abgezogen:
- Der persönliche Rentenfreibetrag
- Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
- Weitere abziehbare Sonderausgaben oder Werbungskosten
- Der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro
Daher kann eine Bruttorente, die oberhalb des Grundfreibetrags liegt, unter dem Strich dennoch steuerfrei bleiben. Erst die Summe des zu versteuernden Einkommens entscheidet darüber, ob eine Steuererklärung eingereicht werden muss und tatsächlich Steuern anfallen.
Zusätzliche Einkünfte als entscheidender Faktor
Besonders bei Rentnern mit zusätzlichen Einkommensquellen wird die Steuerpflicht relevant. Dazu gehören beispielsweise Betriebsrenten, Mieteinnahmen, Arbeitslohn oder die Einkünfte des Ehepartners. Etwa 80 Prozent der Rentner, die 2022 Einkommensteuer zahlten, verfügten neben der gesetzlichen Rente über weitere Einnahmequellen.
Ein Beispiel zur Veranschaulichung: Bei einer gesetzlichen Bruttorente von 1.500 Euro monatlich (18.000 Euro jährlich) im Jahr 2026 werden zwar 84 Prozent steuerlich erfasst. Ob jedoch eine Steuerlast entsteht, hängt von allen persönlichen Abzügen und etwaigen weiteren Einkünften ab.
